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§. 52.
Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Regelung der Kom-
petenz des Bundesamtes für das Heimathswesen kann durch die Landesgesetz-
gebung eines Bundesstaates bestimmt werden, daß die Vorschriften der §§. 38.
bis 51. 56. Absatz 2. dieses Gesetzes für die Streitsachen zwischen Armenverbänden
des betreffenden Bundesstaates in Wirksamkeit treten sollen.
§. 53.
Exekution der Entscheidung. In den Streitsachen über die durch dieses Gesetz geregelte öffentliche Unter-
stützung Hülfsbedürftiger ist die Entscheidung der ersten Instanz, ausgenommen
in dem Falle des §. 57. sofort vollstreckbar.
Im Uebrigen findet die Exekution statt:
a) auf Grund und in den Grenzen eines von dem in Anspruch genom-
menen Armenverbande ausgestellten Anerkenntnisses (§. 55.);
b) auf Grund der endgültigen Entscheidung.
Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Instanz
zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben
unter Beifügung der bezüglichen Urkunden zu beantragen.
§. 54.
Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesetzlichen Instanz
durch endgültige Ensscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der
§§. 38 - 51. dieses Gesetzes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in
erster Instanz zuständige Behörde desjenigen Armenverbandes, welcher die Voll-
streckung der Exekution erwirkt hatte, die erforderlichen Anordnungen zu treffen,
um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen.
§. 55.
Den zur vorläufigen Unterstützung (§. 28.) und beziehungsweise zur Ueber-
nahme (§. 31.) eines Hülfsbedürftigen verpflichteten Armenverbänden ist es un-
benommen, die thatsächliche Vollstreckung der Ausweisung (§. 5. des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867.) durch eine unter sich zu treffende
Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in ihrem
bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten Unterstützungs-
betrages von Seiten des letztgedachten Armenverbandes, dauernd oder zeitweilig
auszuschließen.
Die erstinstanzlichen Behörden (§§. 38. 39. 40.) sind verpflichtet auf An-
rufen eines oder des anderen Betheiligten, Zwecks thunlicher Herstellung einer
solchen Einigung vermittelnd einzuschreiten.
Ist die Einigung urkundlich in Form eines Anerkenntnisses festgestellt so
findet auf Grund derselben die administrative Exekution statt (§. 53.).
§. 56.
Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Gesundheit des Aus-
zu-