Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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den Unterstützungswohnsitz in demjenigen Ortsarmenverbande, welchem ihr Hei- 
mathsort angehört. 
2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871. innerhalb des 
Bundesgebietes einen Unterstützungswohnsitz haben, besitzen denselben am 1. Juli 
1871. mit den Folgen und Maaßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Voraus- 
setzungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebenen. 
3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstützungswohnsitz 
durch bloßen Aufenthalt nicht erworben, durch bloße Abwesenheit nicht verloren 
werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen zwei- 
jährigen Frist für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungswohn- 
sitzes mit dem 1. Juli 1871. 
4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
bene Frist galt, kommt bei Berechnung der letzteren die vor dem 1. Juli 1871. 
abgelaufene Zeitdauer in Ansatz.  
5)  Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes eine kürzere, als die durch dieses Gesetz vorgeschriebene Frist bestand, 
gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871. abgelaufen war, die Wir- 
kung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber erst nach 
dem 1. Juli 1871. erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871. noch 
nicht abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der durch dieses Gesetz vorgeschrie- 
benen Wirkungen des Ablaufs der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Frist, 
jedoch unter Anrechnung der vor dem 1. Juli 1871. abgelaufenen  Zeitdauer. 
6) Das durch dieses Gesetz für die Entscheidung der Streitsachen über die 
öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren kommt nach 
Maaßgabe der Vorschrift des §. 37. zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen 
der Armenverbände (Armenkommunen, Armenbezirke, Heimathsbezirke), welche 
nach dem 30. Juni 1871. anhängig gemacht werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 6. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck- Schönhausen. 
  
(Nr. 512.)
	        
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