Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 174. 
Eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gilt als Handelsgesellschaft, auch 
wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsgeschäften besteht. 
Ueber die Errichtung und den Inhalt des Gesellschaftsvertrages muß eine 
gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen werden. Zur Aktienzeichnung 
genügt eine schriftliche Erklärung. 
Artikel 175. 
Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten: 
1) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
2) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
3) den Gegenstand des Unternehmens; 
4) die Zeitdauer des Unternehmens, im Fall dasselbe auf eine bestimmte Zeit 
beschränkt sein soll; 
5) die Zahl und den Betrag der Aktien oder Aktienantheile; 
6) die Bestimmung, daß ein Aufsichtsrath von mindestens drei Mitgliedern 
 aus der Zahl der Kommanditisten durch Wahl derselben bestellt werden 
müsse; 
7) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Generalversammlung 
der Kommanditisten geschieht;  
8) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind.  
Artikel 176. 
Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk 
die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister eingetragen und im Aus- 
zuge veröffentlicht werden. 
Der Auszug muß enthalten: 
1) das Datum des Gesellschaftsvertrages; 
2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden 
Gesellschafters; 
3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat; 
4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 
5) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Ist in dem Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß das Austreten eines oder 
mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht 
zur Folge habe (Art. 199.), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen. 
Art.
	        
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