Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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als solche nicht. Die vor der Eintragung ausgegebenen Aktien oder Aktienantheile 
sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besitzern für allen durch die Ausgabe ver- 
ursachten Schaden solidarisch verhafiet. 
Wenn vor erfolgter Eintragung in das Handelsregister im Namen der Gesell- 
schaft gehandelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch. 
Artikel 212. 
Bei jedem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Aktiengesellschaft eine Zweig- 
niederlassung hat, muß dies Behufs der Eintragung in das Handelsregister ange- 
meldet werden. 
Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstandes vor dem 
Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereicht werden und die in 
Artikel 210. Absatz 2. und 3. bezeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht 
hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen 
durch Ordnungsstrafen anzuhalten. 
Artikel 214. 
Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortsetzung der Gesell- 
schaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegen- 
stande hat, bedarf zu seiner Gültigkeit der notariellen oder gerichtlichen Beurkundung. 
Ein solcher Beschluß mußen gleicher Weise wie der ursprüngliche Vertrag 
in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (Art. 210. 212.). 
Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handels- 
gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, in das Handelsregister 
eingetragen ist. 
Artikel 215. 
Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung der Gesellschaft kann 
nicht durch Stimmenmehrheit beschlossen werden, sofern dies nicht im Gesellschafts- 
vertrage ausdrücklich gestattet ist.  
Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Uebertragung 
ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Aktiengesellschaft gegen Ge- 
währung von Aktien der letzteren aufgelöst werden soll. 
Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben. Sie darf eigene 
Aktien auch nicht amortisiren, sofern dies nicht durch den ursprünglichen Gesell- 
schaftsvertrag oder durch einen, den letzteren abändernden, vor Ausgabe der 
Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist. 
Artikel 217. 
Zinsen von bestimmter Höhe dürfen für die Aktionaire nicht bedungen, noch 
ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter sie vertheilt werden, was sich nach 
der jährlichen Bilanz und, wenn im Gesellschaftsvertrage die Innehaltung eines 
Reservekapitals bestimmt ist, nach Abzug desselben als reiner Ueberschuß über die 
volle Einlage ergiebt. Die Aktionaire können bis zur Wiederergänzung des durch 
Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen Dividenden nicht beziehen. 
Jedoch können für den in dem Gesellschaftsvertrage angegebenen Zeitraum, 
welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum Anfange des vollen Be- 
triebes erfordert, den Aktionairen Zinsen von bestimmter Höhe bedungen wegen 
Art.
	        
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