Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 222. 
Wenn die Aktien oder Aktienantheile auf Inhaber gestellt werden, so 
kommen folgende Grundsätze zur Anwendung: 
1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominalbe- 
trages derselben nicht erfolgen; ebensowenig dürfen über die geleisteten 
Partialzahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber 
lauten, ausgestellt werden. 
2)  Der Zeichner der Aktie ist für die Einzahlung von 40 Prozent des No- 
minalbetrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpflichtung kann 
derselbe weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich 
befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden; wird der Zeichner 
der Aktie, wegen verzögerter Einzahlung, seines Anrechtes aus der Zeich- 
nung verlustig erklärt (Art. 220.), so bleibt er dessen ungeachtet zur Ein- 
zahlung von 40 Prozent des Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. 
3)  Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß und unter welchen 
Maaßgaben nach erfolgter Einzahlung von 40 Prozent die Befreiung 
des Zeichners von der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sei, 
und daß im Falle der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Ein- 
zahlungen Promessen oder Interimsscheine, welche auf Inhaber lauten, 
ausgestellt werden dürfen. 
Diejenigen Landesgesetze, welche die Höhe der Einzahlung (Art. 222. Ziff.2. 
und 3.) auf 25 Prozent des Nominalbetrages der Aktie herabgesetzt haben, wer- 
den hierdurch nicht berührt. 
Artikel 225. 
Die für den Ausfsichtsrath einer Kommanditgesellschaft auf Aktien in den 
Artikeln 191. und 192. gegebenen Bestimmungen finden auch auf den Aufsichts- 
rath einer Aktiengesellschaft Anwendung. 
Artikel 225a. 
Der Aufsichtsrath überwacht die Geschäftsführung der Gesellschaft in allen 
Zweigen der Verwaltung; er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten der 
Gesellschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen und 
den Bestand der Gesellschaftskasse untersuchen. 
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Ge- 
winnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung der 
Aktionaire Bericht zu erstatten. 
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der 
Gesellschaft erforderlich ist. 
Artikel 225b. 
Die Mitglieder des Aufsichtsrathes sind persönlich und solidarisch zum 
Schadenersatz verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten: 
1) Einlagen an die Aktionaire zurückgezahlt, oder, der Bestimmung des Ar- 
tikels 215. Absatz 3. entgegen, eigene Aktien der Gesellschaft erworben 
oder amortisirt worden sind;  
2)  Zin- 
 
 
 

	        
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