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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 23.
(Nr. 522.) Bekanntmachung, betreffend das Betriebs-Reglement für die Eisenbahnen im
Norddeutschen Bunde. Vom 10. Juni 1870.
In Ausführung des Artikels 45. der Bundesverfassung hat der Bundesrath
des Norddeutschen Bundes das nachfolgende
Betriebs-Reglement
für
diie Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde
beschlossen:
Die nachstehenden Bestimmungen für die Beförderung von Personen,
Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen und Thieren, sowie von Gütern, kommen vom
1. Oktober 1870. ab auf sämmtlichen Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde im
Lokal- und Verbandverkehr, sowie im Verkehr von Bahn zu Bahn zur An-
wendung.
Spezial- Bestimmungen einzelner Eisenbahnverwaltungen oder Eisenbahn-
verbände haben neben diesem Reglement nur Geltung, wenn sie in die bezüg-
lichen Tarife aufgenommen sind, mit den Festsetzungen dieses Reglements nicht
im Widerspruch stehen, dieselben vielmehr nur ergänzen oder wenn sie dem Publi-
kum günstigere Bedingungen gewähren.
A.
Beförderung von Personen, Reisegepäck, Leichen, Fahrzeugen
und lebenden Thieren.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. 1.
Pflichten des Dienstpersonals.
Das bei den Eisenbahnen angestellte Dienstpersonal ist zu einem beschei-
denen und höflichen, aber entschiedenen Benehmen gegen das Publikum, sowie
Bundes- Gesetzbl. 1870. 62 fer-
Ausgegeben zu Berlin den 5. Juli 1870.