Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gedrückt, so daß jeder Käufer sofort zu prüfen im Stande ist, ob das Billet auf 
die von ihm beabsichtigte Fahrt lautet. 
Den Reisenden ist gestattet, während der Fahrt auf einer Zwischenstation 
auszusteigen, um mit einem am nämlichen oder am nächstfolgenden Tage nach 
der Bestimmungsstation abgehenden, zu keinem höheren Tarifsatze fahrenden Zuge 
dahin weiter zu reisen. Solche Reisenden haben jedoch auf der betreffenden 
Zwischenstation sofort nach dem Verlassen des Zuges dem Stationsvorsteher ihr 
Billet vorzulegen und dasselbe mit dem Vermerke der verlängerten Gültigkeit 
versehen zu lassen. Die Ausantwortung des Gepäcks auf der Aussteigestation 
kann in solchem Falle nicht beansprucht werden. 
Kinder unter zehn Jahren werden zu ermäßigten Fahrpreisen befördert. 
Finden Zweifel über das Alter der Kinder statt, so entscheidet der Aus- 
spruch des bei der Revision anwesenden obersten Beamten. 
Für Kinder, die noch getragen werden müssen und ihre Stelle auf ihrer 
Angehörigen Plätzen mitfinden, erfolgt keine Zahlung. 
§. 11. 
Umtausch gelöster Fahrbillets. 
Ein Umtausch gelöster Fahrbillets gegen Billets höherer Klassen ist den 
Reisenden bis zehn Minuten vor Abgang des Zuges gegen Nachzahlung der 
Preisdifferenz unverwehrt, soweit noch Plätze in den höheren Klassen vorhanden 
sind. Unterwegs auf Zwischenstationen kann ein Uebergehen auf Plätze einer 
höheren Klasse nur gegen Zukauf eines Billets auf die Bestimmungsstelle, durch 
dessen Preis einschließlich desjenigen für das bereits gelöste Billet der Fahrpreis 
für die höhere Klasse mindestens gedeckt wird, beansprucht werden.  
Der Umtausch eines schon gelösten Billets höherer Klasse gegen ein solches 
niedrigerer Klasse ist nur in dem im §. 9. gedachten Falle zulässig. 
§. 12. 
Anweisung der Plätze. 
Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft und können im Voraus 
nicht belegt werden. 
Das Dienstpersonal ist berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver- 
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. Allein reisende Damen sollen auf 
Verlangen möglichst nur mit Damen in Ein Coupé zusammengesetzt werden. In 
jedem Zuge muß sich mindestens je Ein Damencoupé für die Reisenden der zwei- 
ten und dritten Wagenklasse befinden. 
§. 13. 
Ausschluß belästigender Personen von der Fahrt. 
Personen, welche wegen einer sichtlichen Krankheit oder aus anderen Grün- 
den durch ihre Nachbarschaft den Mitreisenden augenscheinlich lästig werden wür- 
den, können von der Mit- und Weiterreise ausgeschlossen werden, wenn sie nicht 
ein besonderes Coup bezahlen. Etwa bezahltes Fahrgeld wird ihnen zurückgege- 
ben, wenn ihnen die Mitreise nicht gestattet wird. Wird erst unterwegs wahr- 
ge-
	        
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