Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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genommen, daß ein Reisender zu den vorstehend bezeichneten Personen gehört, so 
muß er an der nächsten Station, sofern kein besonderes Coupé bezahlt und für 
ihn bereit gestellt werden kann, von der Weiterbeförderung ausgeschlossen wer- 
den. Das Fahrgeld, sowie die Gepäckfracht werden ihm für die nicht durch- 
fahrene Strecke ersetzt. 
Für den Fall, daß ein Reisender ein besonderes Coupé bezahlt, kann er 
darin so viele Begleiter mitnehmen, daß das Coupé voll besetzt wird. 
§. 14. 
Wartesäle. Billet- und Gepäckexpeditionen. Billetkontrole. 
Die Wartesäle sind spätestens Eine Stunde, die Billet- und Gepäck- 
expeditionen auf Stationen mit größerer Frequenz gleichfalls spätestens Eine 
Stunde, auf Stationen mit geringer Frequenz mindestens eine halbe Stunde vor 
Abgang eines jeden Zuges zu öffnen. 
Das vom Reisenden gelöste Billet ist auf Verlangen bei dem Eintritt in 
den Wartesaal, sowie beim Einsteigen in den Wagen vorzuzeigen. Während der 
Fahrt muß der Reisende das Billet bis zur Abnahme desselben bei sich behalten. 
Der Reisende, welcher ohne gültiges Fahrbillet betroffen wird, hat für die 
ganze von ihm zurückgelegte Strecke und wenn die Zugangsstation nicht sofort 
unzweifelhaft nachgewiesen wird, für die ganze vom Zuge zurückgelegte Strecke 
das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises, mindestens aber den Betrag von 
wei Thalern zu entrichten. Derjenige Reisende jedoch, welcher in einen Per- 
sonenwagen einsteigt und gleich beim Einsteigen unaufgefordert dem Schaffner 
oder Zugführer meldet, daß er wegen Verspätung kein Billet mehr habe lösen 
können, hat, wenn er überhaupt noch zur Mitfahrt zugelassen wird, worauf er 
keinen Anspruch hat, einen um 10 Sgr. erhöhten Fahrpreis zu zahlen. 
Wer die sofortige Zahlung verweigert, kann ausgesetzt werden. 
§. 15. 
Einsteigen in die Wagen. 
Das Zeichen zum Einsteigen in die Wagen wird durch zwei unterschiedene 
Schläge auf die Glocke gegeben.   
§. 16. 
Versäumung der Abfahrtszeit. 
Nachdem das Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der Lokomotive ge- 
geben, kann Niemand mehr zur Mitreise zugelassen werden. Jeder Versuch zum 
Einsteigen und jede Hülfeleistung dazu, nachdem die Wagen in Bewegung gesetzt 
sind, ist verboten und strafbar. 
Dem Reisenden, welcher die Abfahrtszeit versäumt hat, steht ein Anspruch 
weder auf Rückerstattung des Fahrgeldes, noch auf irgend eine andere Entschädi- 
gung zu. 
§. 17. 
Verhalten auf den Zwischenstationen. Oeffnen und Schließen der Wagenthüren. 
Bei Ankunft auf einer Station wird der Name derselben und da, wo 
ein bestimmter Aufenthalt stattfindet, die Dauer desselben ausgerufen. Sobald 
der
	        
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