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der Wagenzug stillsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die
Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Station Reisen-
den bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen
geöffnet.
Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu
belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem an-
deren Platze begnügen.
§. 18.
Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn.
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere
Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann
gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. Die
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das
erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder einnehmen.
Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig.
§. 19.
Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen.
Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen biegen,
gegen die Thüre anlehnen oder auf die Sitze treten.
Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nicht
selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und
dürfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht.
Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen
halten, und Niemand darf den Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen
Richtung verlassen. §. 20.
Beschädigung der Wagen.
Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe, und wer-
den die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienstpersonal
von dem Schuldigen sofort eingezogen. Dieser darf jedoch Vorzeigung der Taxe
verlangen. Auch ist die Eisenbahnverwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern
der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und
von dem Schuldigen sofort einziehen zu lassen.
§. 21.
Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt.
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch
gegen die Eisenbahnverwaltung.
Eine ausgefallene und unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung
des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes.
§. 22.