Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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der Wagenzug stillsteht, werden nach der zum Aussteigen bestimmten Seite die 
Thüren derjenigen Wagen geöffnet, welche für die bis zu dieser Station Reisen- 
den bestimmt sind. Die Thüren der übrigen Wagen werden nur auf Verlangen 
geöffnet. 
Wer auf den Zwischenstationen seinen Platz verläßt, ohne denselben zu 
belegen, muß sich, wenn derselbe inzwischen anderweitig besetzt ist, mit einem an- 
deren Platze begnügen.  
§. 18. 
Außergewöhnliches Anhalten auf freier Bahn. 
Sollte wegen eingetretener Hindernisse außerhalb einer Station längere 
Zeit angehalten werden müssen, so ist ein Aussteigen der Reisenden nur dann 
gestattet, wenn der Zugführer die ausdrückliche Bewilligung dazu ertheilt. Die 
Reisenden müssen sich dann sofort von dem Bahngeleise entfernen, auch auf das 
erste Zeichen mit der Dampfpfeife ihre Plätze wieder einnehmen. 
Das Zeichen zur Weiterfahrt wird durch ein dreimaliges Ertönen der 
Dampfpfeife gegeben. Wer beim dritten Ertönen der Dampfpfeife noch nicht 
wieder eingestiegen ist, geht des Anspruchs auf die Mitreise verlustig. 
§. 19. 
Verhalten während der Fahrt und beim Ein- und Aussteigen.  
Während der Fahrt darf sich Niemand seitwärts aus dem Wagen biegen, 
gegen die Thüre anlehnen oder auf die Sitze treten. 
Die Reisenden dürfen zum Ein- und Aussteigen die Wagenthüren nicht 
selbst öffnen; sie müssen vielmehr das Oeffnen dem Dienstpersonal überlassen und 
dürfen nicht ein- und aussteigen, bevor der Zug völlig stillsteht. 
Jeder Reisende muß sich entfernt von den Fahrgeleisen und Maschinen 
halten, und Niemand darf den Bahnhof in einer anderen als der angewiesenen 
Richtung verlassen. §. 20. 
Beschädigung der Wagen. 
Für Zertrümmern von Fenstern besteht eine Entschädigungstaxe, und wer- 
den die darin festgesetzten Beträge vorkommenden Falls durch das Dienstpersonal 
von dem Schuldigen sofort eingezogen. Dieser darf jedoch Vorzeigung der Taxe 
verlangen. Auch ist die Eisenbahnverwaltung befugt, für Beschmutzen des Innern 
der Wagen, Zerreißen der Gardinen u. s. w. eine Entschädigung zu fordern und 
von dem Schuldigen sofort einziehen zu lassen. 
§. 21. 
Verspätung der Züge. Unterbrechung der Fahrt. 
Verspätete Abfahrt oder Ankunft der Züge begründen keinen Anspruch 
gegen die Eisenbahnverwaltung. 
Eine ausgefallene und unterbrochene Fahrt berechtigt nur zur Rückforderung 
des für die nicht durchfahrene Strecke gezahlten Fahrgeldes. 
§. 22.
	        
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