Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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welche von der Beförderung als Frachtgut ausgeschlossen sind, dürfen auch als 
Reisegepäck nicht aufgegeben werden. 
§. 25. 
Art der Verpackung. Entfernung älterer Post- und Eisenbahnzeichen.  
Reisegepäck, welches nicht sicher und dauerhaft verpackt ist, kann zurück- 
gewiesen werden. Die Gepäckstücke müssen von älteren Post- und Eisenbahnzeichen 
befreit sein. Ist dies nicht der Fall und findet in Folge dessen eine Verschleppung 
des Gepäcks statt, so kommt die Eisenbahn für den daraus erwachsenen Schaden 
nicht auf. 
§ 26. 
Einlieferung des Gepäcks.  
Die Mitnahme des Gepäcks, welches nicht spätestens 15 Minuten vor 
Abgang des Zuges unter Vorzeigung des Fahrbillets in die Gepäckexpedition 
eingeliefert ist, kann nicht beansprucht werden.   
Wird ausnahmsweise und unter Vorbehalt späterer Expedirung in dringen- 
den Fällen Gepäck auch unexpedirt mitgenommen, so wird solches bis zum Zeit- 
punkt der Expedirung als zum Transport aufgegeben, nicht angesehen. 
Dasselbe gilt für die Annahme von Reisegepäck auf Haltestellen. 
Die Gepäckfracht muß sofort, bei Vermeidung des Nachtheils, daß die 
Beförderung unterbleibt, berichtigt werden.  
§. 27. 
Mitnahme von Handgepäck. 
Kleine leicht tragbare Gegenstände können, wenn die Mitreisenden dadurch 
nicht belästigt werden, von den Reisenden in den Wagen mitgeführt werden, so- 
fern Zoll- und Steuervorschriften solches gestatten. Für solche in den Wagen 
mitgenommene Gegenstände werden, Gepäckscheine nicht ausgegeben; sie sind von 
den Reisenden selbst zu beaufsichtigen. 
Unter denselben Voraussetzungen ist Reisenden IV. Klasse auch die Mit- 
führung von Handwerkszeug, Tornistern, Tragelasten in Körben, Säcken, Kiepen etc. 
und anderen Gegenständen, welche Fußgänger bei sich führen, nach Entscheidung 
des Stationsvorstandes gestattet. 
§. 28. 
Gepäckscheine und Auslieferung des Gepäcks. 
Gegen Einlieferung des Gepäcks, wobei die Vorzeigung des Fahrbillets 
verlangt werden kann, erhält der Reisende einen Gepäckschein. Dem Inhaber 
dieses Scheins, dessen Legitimation die Verwaltung zu prüfen nicht verpflichtet 
ist, wird das Gepäck nur gegen Rückgabe des Scheins, welche die Bahnverwaltung 
von jedem weiteren Anspruche befreit, ausgeliefert.  
Der Inhaber des Gepäckscheins ist berechtigt, nach Ankunft des Zuges, 
zu welchem das Gepäck zum Transport aufgegeben ist, am Bestimmungsorte die 
sofortige Auslieferung des Gepäcks nach Ablauf der zur ordnungsmäßigen Aus- 
ladung und Ausgabe, sowie zur etwaigen steueramtlichen Abfertigung erforderlichen 
Zeit
	        
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