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6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungsstation erst später
ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgenden Tages an. Für
jede Stunde längeren Verweilens ist die Verwaltung ein Standgeld zu fordern
berechtigt. §. 37.
Belassung von Reisegepäck etc. in den Equipagen.
Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Bagage und
Reisegepäck in denselben zu belassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften
entgegenstehen (s. §. 38.). §. 38.
Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge.
Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach
den für den Güterverkehr geltenden Bedingungen und Abreden, soweit sie auf
den Gegenstand anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für denjenigen Schaden,
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr
vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung be-
zweckt wird.
Dabei gilt als bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs-
Ansprüchen für Verlust und Beschädigung der der Schadensberechnung nach den
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende Werth den vom Auf-
geber deklarirten Werth nicht übersteigen soll.
Eine solche Werthangabe ist nur für die Equipage oder für das Fahrzeug
selbst, nicht für die darin befindlichen Gegenstände (§. 37.) zulässig.
In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher
aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt
wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Verschulden der Bahn-
verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist.
Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Transport-
preis der Equipage oder des Fahrzeuges um einen bestimmten Satz erhöht.
Dieser Satz darf 1 pro Mille der für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe
für jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal-
betrage von ⅟₃₀ Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze
Groschen nicht übersteigen. Ist Werthangabe nicht erfolgt, so gilt als bedungen,
daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende
Werth- jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder
in Verlust- noch in Beschädigungsfällen den Betrag von 300 Thlr. über-
steigen soll.
Die Angabe eines höheren Werths als 300 Thlr. für eine unter Beglei-
tung versendete Equipage hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn
sie von der Expedition der Abgangsstation im Transportscheine vermerkt ist; die
Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen er-
folgt nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften (Abschnitt B. §. 23.).
§. 39.
Lieferungszeit.
Der Transport begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge, welche mit
den