Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 430 — 
6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungsstation erst später 
ein, so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgenden Tages an. Für 
jede Stunde längeren Verweilens ist die Verwaltung ein Standgeld zu fordern 
berechtigt. §. 37. 
Belassung von Reisegepäck etc. in den Equipagen. 
Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Bagage und 
Reisegepäck in denselben zu belassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften 
entgegenstehen (s. §. 38.). §. 38. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge. 
Die Eisenbahn haftet für die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach 
den für den Güterverkehr geltenden Bedingungen und Abreden, soweit sie auf 
den Gegenstand anwendbar sind. Sie haftet aber nicht für denjenigen Schaden, 
welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr 
vorgeschriebene oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung be- 
zweckt wird.  
 Dabei gilt als bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs- 
Ansprüchen für Verlust und Beschädigung der der Schadensberechnung nach den 
geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende Werth den vom Auf- 
geber deklarirten Werth nicht übersteigen soll. 
Eine solche Werthangabe ist nur für die Equipage oder für das Fahrzeug 
selbst, nicht für die darin befindlichen Gegenstände (§. 37.) zulässig.  
In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher 
aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt 
wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Verschulden der Bahn- 
verwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist.  
Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Transport- 
preis der Equipage oder des Fahrzeuges um einen bestimmten Satz erhöht. 
Dieser Satz darf 1 pro Mille der für jedes Fahrzeug deklarirten ganzen Summe 
für jede angefangenen 20 Meilen der ganzen Transportstrecke mit einem Minimal- 
betrage von ⅟₃₀ Thlr. und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf ganze 
Groschen nicht übersteigen. Ist Werthangabe nicht erfolgt, so gilt als bedungen, 
daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende 
Werth- jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder 
in Verlust- noch in Beschädigungsfällen den Betrag von 300 Thlr. über- 
steigen soll. 
Die Angabe eines höheren Werths als 300 Thlr. für eine unter Beglei- 
tung versendete Equipage hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn 
sie von der Expedition der Abgangsstation im Transportscheine vermerkt ist; die 
Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen er- 
folgt nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften (Abschnitt B. §. 23.). 
§. 39. 
Lieferungszeit.   
Der Transport begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge, welche mit 
den 
 

	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.