Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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den Personenzügen befördert werden, geschieht mit dem Zuge bis zur Bestim- 
mungsstation, zu welchem sie aufgegeben sind; sofern sie aber unterwegs aus 
einem Zuge in einen anderen übergehen müssen, brauchen sie erst mit dem nächst- 
folgenden Personenzuge einzutreffen. 
Die Lieferungszeit für alle anderen Equipagen und Fahrzeuge ist die für 
gewöhnliches Gut vorgesehene.  
Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Lieferfrist entstandenen 
Schaden erstreckt sich der Regel nach nicht weiter, als auf Zahlung von höch- 
stens 10 Thlr. für jede ausgebliebene Equipage und jeden angefangenen Tag 
der Versäumniß. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen 
Lieferung begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge hat nur dann eine rechts- 
verbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im 
Transportscheine vermerkt ist; für Equipagen ohne Begleitung erfolgt die De- 
klaration nach den für Frachtgüter gegebenen Vorschriften. 
In beiden Fällen wird ein Frachtzuschlag erhoben, welcher für jede Meile 
und für jede angefangenen 20 Thlr. der ganzen deklarirten Summe ½ Pf. unter 
Abrundung auf volle Silbergroschen mit einem Minimalsatze von 3 Sgr. nicht 
übersteigen darf. 
e. Beförderung von lebenden Thieren. 
§. 40. 
Annahme. Ein- und Ausladen. Ausschließung kranker und wilder Thiere. 
Lebende Thiere werden nur auf und nach den zu deren Annahme be- 
stimmten Stationen zur Beförderung angenommen. Der Absender oder Empfänger 
muß das Ein- und Ausladen in die Wagen und aus denselben, sowie die zur 
Befestigung der Thiere erforderlichen Mittel und das Anbinden selbst besorgen 
oder besorgen lassen, sich auch von der sicheren Anlegung der Thiere selbst 
überzeugen.   
Kranke Thiere und solche, welche aus Orten kommen, wo eine Viehseuche 
herrscht, werden zur Beförderung nicht angenommen.  
Zum Transport wilder Thiere ist die Eisenbahn nicht verpflichtet. 
 Bei der Beförderung anderer lebender Thiere ist die Eisenbahnverwaltung 
Begleitung zu fordern berechtigt. Die Begleiter haben — sofern der Stations- 
vorstand nicht Ausnahmen zuläßt — ihren Platz in den betreffenden Viehwagen 
zu nehmen und die Beaufsichtigung des Viehes während des Transports zu be- 
wirken. Bei kleinem Vieh, insbesondere Geflügel, wenn es in tragbaren, ge- 
hörig, verschlossenen Käfigen (luftigen und hinlänglich geräumigen Behältern) 
aufgegeben wird, bedarf es der Begleitung nicht. 
§. 41. 
Beförderung von Hunden. 
Die Beförderung der Hunde geschieht in abgesonderten Behältnissen. 
Der Transportpreis muß bei der Aufgabe des Hundes gegen Lösung eines 
Scheines bezahlt werden, gegen dessen Zurücklieferung nach beendigter Fahrt der 
Hund verabfolgt wird. Hunde, welche nach Ankunft auf der Station nicht so- 
fort
	        
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