Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gefertigten, mit Einlagereifen resp. Umfassungsbändern versehenen Fässern oder 
Kisten zum Transporte aufgegeben werden. Die Umschließungen müssen so be- 
schaffen sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, 
Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe durch die Fugen nicht eintritt. 
B. 
Heu, Rohr (exklusive Spanisches Rohr), Borke, Stroh (auch Reis- und 
Flachsstroh) und Torf werden im unverpackten Zustande nur in bedeckten 
Wagen, und wenn außerdem Versender und Empfänger das Auf- und Abladen 
selbst besorgen, zum Transport zugelassen. Auch haben Versender auf Verlangen 
der Verwaltung die Bedeckung dieser und der Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß 
und Holzkohlen selbst zu beschaffen. 
C. 
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Er- 
messen der übernehmenden Verwaltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann 
die Beförderung von jedesmal zu vereinbarenden besonderen Bedingungen ab- 
hängig gemacht werden. D. 
Welche Güter nur unter Begleitung angenommen werden, ist aus diesem 
Reglement zu ersehen. 
Wer unter falscher oder ungenauer Deklaration die vom Transport 
gänzlich ausgeschlossenen oder nur unter Beobachtung gewisser Bedin- 
gungen zugelassenen Gegenstände zur Beförderung aufgiebt, hat neben 
den durch Polizeiverordnungen oder durch das Strafgesetzbuch festgesetzten 
Strafen, auch wenn ein Schaden nicht geshehen ist, für jedes Pfund 
solcher Versandstücke eine schon durch die Auslieferung verwirkte Kon- 
ventionalstrafe von zwei Thalern zu erlegen und haftet außerdem für 
allen etwa entstehenden Schaden. Die Konventionalstrafe kann nach 
Befinden der Umstände von dem Versender oder von dem Empfänger 
des Gutes eingezogen werden. 
§. 4. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes Seitens 
des Absenders und durch die zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung 
des editonsstempels Seitens der Expedition der Absendestation geschlossen. 
Die Aufdrückung des Expeditionsstempels erfolgt erst nach geschehener vollstän- 
diger Auslieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes. Mit diesem 
Zeitpunkte ist der Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Ueber- 
gabe des Gutes als geschehen. 
§. 5. 
Frachtbriefe 
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisen- 
bahn-
	        
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