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bahnverwaltung gestempelten Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende
einzelne Bestimmungen:
1) Für die vom Versender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter
und für die unter Zoll- oder Steuerkontrole stehenden Waaren sind be-
sondere, andere Gegenstände nicht umfassende, Frachtbriefe beizugeben.
2) Der nach §. 4. abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Ver-
trag zwischen der Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht
bei Gütern, deren Auf- und Abladen, nach Bestimmung des Tarifs oder
besonderer Vereinbarung mit dem Absender, von diesem oder dem
Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichts oder der Menge des
Gutes in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen die Eisenbahn. Auf
Verlangen des Absenders ist der Stempel der Expedition der Absende-
station (§. 4.), welcher für das Datum der Aufgabe des Gutes allein
maaßgebend ist, in seiner Gegenwart dem Frachtbriefe aufzudrücken.
Die Annahme von Frachtbriefen, welche von den Bestimmungen
dieses Reglements abweichende Vorschriften enthalten, kann verweigert
werden. Frachtbriefe, mit welchen das Gut vor der Aufgabe zur Eisen-
bahn durch andere Frachtführer befördert worden, werden auch als Bei-
lagen zu den Eisenbahn-Frachtbriefen nicht angenommen.
3) In dem Frachtbriefe sind die Güter, nachdem Ort und Datum der
Frachtbriefausstellung angegeben worden, nach Zeichen, Nummern, An-
zahl, Verpackungsart, Inhalt und Bruttogewicht der Frachtstücke (Kolli),
die Güter aber, welche nach den besonderen Vorschriften der annehmen-
den Eisenbahn nicht nach Gewicht angenommen werden, nach dem In-
halte dieser Vorschriften deutlich und richtig zu bezeichnen.
Der Frachtbrief muß die Unterschrift des Absenders oder eine ge-
druckte beziehungsweise gestempelte Zeichnung seines Namens, sowie die
deutliche und genaue Bezeichnung des Empfängers und des Bestimmungs-
ortes enthalten.
Führen vom Absendungs- nach dem Bestimmungsorte verschiedene
Wege, so muß die Adresse im Frachtbriefe den Transportweg bestimmt
angeben. Ist dies nicht der Fall, so wählt die Versandtexpedition auf
Gefahr des Versenders denjenigen Weg, der ihr am zweckmäßigsten
erscheint.
Die sorgfältig und deutlich zu gebenden äußeren Bezeichnungen
der einzelnen Kolli müssen mit den desfallsigen Angaben im Frachtbriefe
genau übereinstimmen.
4) Der Versender bürgt für die Richtigkeit der Angaben des Frachtbriefes
und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, undeutlichen oder un-
genauen Angaben im Frachtbriefe entspringen.
Die Eisenbahnexpedition ist befugt, die Uebereinstimmung des
Frachtbriefes mit den betreffenden Gütern auch nach dem Inhalte in
Gegenwart des Absenders oder Empfängers oder deren Bevollmächtigten,
oder nöthigenfalls in Gegenwart von mindestens zwei Zeugen, zu prüfen und verifiziren zu lassen.
Bei