— 445 —
stempelung des Frachtbriefes (§§. 4. und 5.) folgenden Mitternacht und ist ge-
wahrt, wenn innerhalb derselben das Gut dem Empfänger (oder denjenigen
Personen, an welche nach §. 19. die Ablieferung gültig geschehen kann), an die
Behausung oder an das Geschäftslokal zugeführt ist, oder, falls eine solche Zu-
führung nicht zugesagt ist, wenn innerhalb der gedachten Frist nach erfolgter
Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte schriftliche Nachricht von dieser Ankunft
für den Empfänger zur Post gegeben oder ihm auf andere Weise wirklich zuge-
stellt ist.
Es werden für den Bereich jeder Verwaltung folgende Maximal-Liefer-
fristen festgestellt:
A. Für gewöhnliche Frachtgüter.
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 2 Tagej; bei größeren Entfer-
nungen für je angefangene weitere 20 Meilen einen Tag mehr.
B. Für Eilgüter.
Für einen Transport bis zu 20 Meilen 24 Stunden, bei größeren Ent-
fernungen für je angefangene weitere 20 Meilen 12 Stunden mehr.
In den ad A. und B. gedachten Fristen dürfen höchstens noch je weitere
24 resp. 12 Stunden hinzutreten:
a) wenn die Beförderung durch einen Zug bewirkt wird, welcher auf einer
Zwischenstation fahrplanmäßig übernachtet;
b) wenn das Gut nicht auf dem direkten Kurs verbleibt, sondern auf einen
andern Kurs übergeht, oder einen nicht überbrückten Flußübergang zu
passiren hat, oder endlich auf dem Transport aus dem Bereich einer
Verwaltung in den Bereich einer anderen anschließenden Verwaltung
übergeht.
Der Lauf der Lieferfristen ruht für die Dauer steueramtlicher Abferti-
gungen. Der Verwaltung wird vorbehalten, für Messen und andere Zeiten
außergewöhnlichen Verkehrs Zuschlagfristen festzusetzen und zu publiziren.
Für Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind, ist die Lieferfrist ge-
wahrt, wenn das Gut innerhalb derselben auf der Bestimmungsstation zur Ab-
nahme bereitgestellt ist.
§. 13.
Zeitweilige Verhinderung des Transports.
Wird der Antritt oder die Fortsetzung des Bahntransportes durch Natur-
ereignisse oder sonstige Zufälle zeitweilig verhindert, so ist der Absender nicht ge-
halten, die Aufhebung des Hindernisses abzuwarten; er kann vielmehr vom Ver-
trage zurücktreten, muß alsdann aber die Eisenbahn, sofern derselben kein
Verschulden zur Last fällt, wegen der Kosten zur Vorbereitung des Transportes
und der Kosten der Wiederausladung durch eine (in den besonderen Vorschriften
festgesetzte) Gebühr entschädigen und außerdem die Fracht für die von dem Gute
etwa schon zurückgelegte Transportstrecke berichtigen.
65* §. 14.