Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 14. 
Avisirung und Ablieferung des Gutes. 
Die Eisenbahn ist verpflichtet, am Bestimmungsorte dem durch den Fracht- 
brief bezeichneten Empfänger den Frachtbrief und das Gut auszuliefern. Nach- 
träglichen Anweisungen des Absenders wegen Zurückgabe des Gutes oder Aus- 
lieferung desselben an einen anderen als den im Frachtbriefe bezeichneten Empfänger 
hat die Eisenbahn so lange Folge zu leisten, als sie letzterem nach Ankunft des 
Gutes am Bestimmungsorte den Frachtbrief noch nicht übergeben hat. Der 
Absender hat in desem alle auf Erfordern das ihm etwa ausgestellte Fracht- 
briefduplikat (§. 5. Nr. 5.) oder den Aufnahmsschein zurückzugeben. 
Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, andere Anweisungen als diejenigen, 
welche auf der Aufgabestation erfolgt sind, zu beachten. 
Ist dem Empfänger nach Ankunft des Gutes am Bestimmungsorte der 
Frachtbrief bereits übergeben, so hat die Eisenbahn nur die Anweisungen des 
bezeichneten Empfängers zu beachten, widrigenfalls sie demselben für die Ladung 
verhaftet ist. 
Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger 
an seine Behausung oder an sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adres- 
saten nach Ankunft der transportirten Güter  schriftliche Nachricht von der er- 
folgten Ankunft der Güter durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Ge- 
legenheit zugesendet. 
Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben 
besondere Rollfuhrunternehmer zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des 
Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ortschaften bestellt, auf 
welche der §. 18. des Reglements Anwendung findet. 
Die Taxe für die dem Rollfuhrunternehmer zu zahlende Gebühr wird in 
den betreffenden Güterexpeditionen zur Einsicht aushängen. 
Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich 
anderer, als der von der Bahnverwaltung bestellten Fuhrunternehmer bedienen 
wollen, haben dies der betreffenden Güterexpedition rechtzeitig vorher, jedenfalls 
noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güterexpedition unter 
glaubhafter Bescheinigung der Unterschrift, schriftlich anzuzeigen. 
Ausgeschlossen von der Selbstabholung sind diejenigen Güter, welche nach 
steueramtlichen  Vorschriften oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder 
Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. Güter, welche 
Bahnhof restante gestellt sind oder den Adressaten durch die Bahnverwaltung 
zugeführt werden, werden nicht avisirt. 
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der 
auf den Gütern haftenden Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung 
der vorschriftsmäßie vollzogenen Empfangsbescheinigung und Vorzeigung des 
quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Gutes in den Expeditionslokalen  (auf 
den Güterböden) und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Ent- 
ladungsplätzen, und zwar mit folgenden näheren Zeitbestimmungen: 
1) Die Güter sind binnen 24 Stunden nach Zusendung der Benachrichtigung 
während der vorgeschriebenen Geschäftsstunden abzunehmen.  
Bahn-
	        
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