Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter derjenigen Empfän- 
ger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben, 
sind binnen einer durch den Tarif festzustellenden Frist, welche nicht 
unter 24 Stunden nach Ankunft des Gutes betragen darf, abzunehmen. 
2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen 
Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch 
die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und auf jeder 
Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, beziehungsweise auch 
durch Bekanmtmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
3) Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. 
4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe- 
verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem 
Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, kann die Annahme des 
angekommenen Theils und die Zahlung des verhältnigmäßigen Fracht- 
betrages vom Adressaten nicht verweigert werden, unbeschadet der auf 
Grund der §§. 17. ff. von ihm zu erhebenden Entschädigungsansprüche. 
Eilgüter werden, sofern außergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere 
Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. 
binnen sechs Stunden dem Adressaten in seine Behausung zugeführt. Die Avisirung 
resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst 
am folgenden Morgen verlangt werden. 
§. 15. 
Lagergeld und Konventionalstrafe. 
1. Wer ohne die im §. 13. erwähnten Veranlassungen die von ihm zur 
Beförderung ausgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der 
Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt hat auf Verlangen der Eisenbahn- 
verwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke 
der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld 
zu entrichten. 
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation 
der Transportstrecke verlangt, und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen 
ein, so ist neben der tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte 
Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld zu zahlen. 
2. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in demselben 
Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder 
unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der 
vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die 
Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und 
eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäftes ersichtlich ist, beziehungsweise wenn 
innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe 
nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden 
bis zur vollständig vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief Sendung, 
be-
	        
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