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Bahnhof restante gestellte Güter, sowie Güter derjenigen Empfän-
ger, welche sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben,
sind binnen einer durch den Tarif festzustellenden Frist, welche nicht
unter 24 Stunden nach Ankunft des Gutes betragen darf, abzunehmen.
2) Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen
Güter durch die Empfänger auszuladen und abzuholen sind, werden durch
die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung festgesetzt und auf jeder
Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, beziehungsweise auch
durch Bekanmtmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
3) Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet.
4) Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe-
verzeichneten Sendung, wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem
Ganzen einen allgemeinen Verbrauchswerth hat, kann die Annahme des
angekommenen Theils und die Zahlung des verhältnigmäßigen Fracht-
betrages vom Adressaten nicht verweigert werden, unbeschadet der auf
Grund der §§. 17. ff. von ihm zu erhebenden Entschädigungsansprüche.
Eilgüter werden, sofern außergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere
Frist unvermeidlich machen, binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp.
binnen sechs Stunden dem Adressaten in seine Behausung zugeführt. Die Avisirung
resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst
am folgenden Morgen verlangt werden.
§. 15.
Lagergeld und Konventionalstrafe.
1. Wer ohne die im §. 13. erwähnten Veranlassungen die von ihm zur
Beförderung ausgelieferten Güter aus den Lagerräumen oder den Wagen der
Eisenbahn vor deren Abfahrt zurücknimmt hat auf Verlangen der Eisenbahn-
verwaltung außer den Auf- und Abladegebühren für jeden Tag vom Augenblicke
der Auflieferung, der Tag sei blos angebrochen oder verstrichen, ein Lagergeld
zu entrichten.
Wird vom Absender die Zurückgabe eines Gutes auf einer Zwischenstation
der Transportstrecke verlangt, und geht die Verwaltung auf dieses Verlangen
ein, so ist neben der tarifmäßigen Fracht für die von dem Gute zurückgelegte
Bahnstrecke das tarifmäßige Reugeld zu zahlen.
2. Bei einer nach und nach stattfindenden Auflieferung der in demselben
Frachtbriefe deklarirten Sendungen, oder wenn Güter mit unvollständigen oder
unrichtigen Frachtbriefen aufgeliefert sind und deshalb bis zum Eingange der
vervollständigten oder berichtigten Frachtbriefe liegen bleiben müssen, kann die
Eisenbahn, wenn die Auflieferung nicht innerhalb 24 Stunden vollbracht und
eine Verzögerung des Auflieferungsgeschäftes ersichtlich ist, beziehungsweise wenn
innerhalb jener Zeit die Vervollständigung und Berichtigung der Frachtbriefe
nicht erfolgt ist, von den aufgelieferten Gütern nach Ablauf jener 24 Stunden
bis zur vollständig vollbrachten Auflieferung der ganzen Frachtbrief Sendung,
be-