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§. 10.
Jede Lokomotive muß mit Bahnräumern, sowie mit einem verschließbaren,
an den Feuerkasten dicht anliegenden Aschkasten und mit einer Vorrichtung ver-
sehen sein, durch welche der Auswurf glühender Kohlen aus dem Schornstein
wirksam verhütet wird.
§. 11.
Tender-Lokomotiven und Tender müssen mit kräftigen, leicht zu hand-
habenden Bremsen versehen sein.
§. 12.
Alle in fahrplanmäßigen Zügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen,
mit elastischen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern ver-
sehen sein.
Sämmtliche Räder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Die Stärke schmiedeeiserner und stählerner Radreifen muß bei Lokomotiven
und Tendern mindestens 22 Millimeter betragen, bei Wagen können schmiede-
eiserne Radreifen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter ab-
genutzt werden.
Sicherheitsketten müssen auf beiden Enden jedes Wagens angebracht und
so befestigt sein, daß sie im Zustande der vollen Belastung desselben beim freien
Herabhängen noch 50 Millimeter von der Oberfläche der Schienen entfernt
bleiben.
§. 13.
In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender oder an der
Lokomotive so viele kräftig wirkende Bremsvorrichtungen angebracht sein, daß bei
Steigungen der Bahn
bei Personenzügen, bei Güterzügen,
bis einschließlich 1/500 der 8. Theil, der 12. Theil,
" " 1/300 ........ " 6. " " 10. "
" " 1/200 ......... " 5. " " 8. "
" " 1/100 ......... " 4. " " 7. "
" " 1/60 ............ " 3. " " 5. "
" 1/40 ........... 2. " " 4.
" "
der Räderpaare gebremset werden kann. Gemischte Züge, welche mit der Ge-
schwindigkeit der Personenzüge fahren, sind hierbei als Personenzüge zu be-
handeln.
Für Bahnstrecken mit stärkeren Steigungen als 1/40 sind für das Bremsen
der Züge von den Aufsichtsbehörden besondere Vorschriften zu erlassen.
§. 14.
Die Thüren der Personenwagen, welche sich an den Langseiten befinden,
sind nur auf ihren Außenseiten mit Vorrichtungen zum Oeffnen zu versehen,
und zwar haben diese Thüren einen doppelten Verschluß, worunter ein Vorreiber,
zu erhalten.
Das