Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Den Weichenstellern vor der Einfahrt in größere Stationen und an den 
Zweigbahnen, sowie an den auf freier Bahn belegenen Ausweichungen, ebenso 
den auf der Fahrt befindlichen Lokomotivführern, Heizern und Bremsern dürfen 
Geschäfte, durch welche die sorgfältige Wahrnehmung ihrer Funktionen beein- 
trächtigt werden könnte, nicht aufgetragen oder gestattet werden. 
§. 50. 
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Führern übertragen wer- 
den, welche wenigstens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet 
haben und nach mindestens einjähriger Lehrzeit durch eine, von dem Maschinen- 
meister und einem technischen Betriebsbeamten abzuhaltende Prüfung und durch 
Probefahrten ihre Befähigung nachgewiesen haben. 
Die Heizer müssen mit Handhabung der Lokomotiven mindestens soweit 
vertraut sein, um dieselbe erforderlichen Falls still- oder zurückstellen zu können. 
IV. Bestimmungen für das Publikum. 
§. 51. 
Die Eisenbahnreisenden müssen den allgemeinen Anordnungen nach- 
kommen, welche von der Bahnverwaltung Behufs Aufrechthaltung der Ordnung 
beim Transport der Personen und Effekten getroffen werden und haben den 
dienstlichen Aufforderungen der mit Uniform oder Dienstabzeichen versehenen 
oder eine besondere Legitimation führenden Bahnpolizei-Beamten (§. 72.) un- 
weigerlich Folge zu lensen. 
§. 52. 
Das Planum der Bahn, die dazu gehörigen Böschungen, Dämme, Grä- 
ben, Brücken und sonstigen Anlagen dürfen nur von den in der Ausübung 
ihres Dienstes befindlichen Forstschutz-, Zoll- und Steuer-, und Polizeibeamten 
und den Beamten der Staatsanwaltschaften betreten werden; dem Publikum ist 
das Ueberschreiten der Bahn nur an den zu Ueberfahrten oder Uebergängen be- 
stimmten Stellen gestattet so lange die letzteren nicht durch Barrieren oder Ein- 
friedigungen verschlossen sind, und ist dabei jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
Das eigenmächtige Eröffnen oder Ueberschreiten der Barrieren oder 
sonstigen Einfriedigungen ist untersagt. 
§. 53. 
Mit Ausnahme des Chefs der Militair- und Polizeibehörden, die am Orte 
des Bahnhofs ihren Sitz haben, der Staatsanwälte, der exekutiven Polizei- und 
der in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Post-, Telegraphen-, Forstschutz- 
und Zoll- und Steuerbeamten, darf Niemand ohne Erlaubnißkarte die Bahnhöfe 
und die dazu gehörigen Gebäude (Dienstlokale) außerhalb derjenigen Räume be- 
treten, welche ihrer Bestimmung nach dem Publikum geöffnet sind. 
Die Festungskommandanten, Fortifikationsoffiziere und Fortifikations- 
beamten, welche durch ihre Uniform als solche kenntlich sind, stehen den Mi- 
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