— 477 —
zimmer ausgehängt, und ferner auf jedem Bahnhofe ein dem Publikum zugäng-
liches Beschwerdebuch ausgelegt sein.
V. Bahnpolizei-Beamte.
§. 72.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst berufen und verpflichtet fol-
gende Eisenbahnbeamte:
1) der Betriebsdirektor, beziehungsweise der Ober-Ingenieur,
2) der Ober-Betriebsinspektor,
3) die Betriebsinspektoren und die Betriebskontroleure,
4) die Eisenbahnbaumeister, beziehungsweise Abtheilungsbaumeister und In-
genieure,
5) die Bahnmeister und die Ober-Bahnwärter,
6) die Bahn- und Hülfsbahnwärter,
7) der Bahnkontroleur,
8) die Stationsvorsteher, beziehungsweise Bahnhofsinspektoren,
9) die Stationsaufseher,
10) die Stationsassistenten,
11) die Weichensteller,
12) die Zugführer, Packmeister und Schaffner,
13) die Portiers und Nachtwächter.
Die Bahnpolizei-Beamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vor-
geschriebene Dienstuniform resp. das festgestellte Dienstabzeichen tragen, oder mit
einer Legitimation versehen sein.
§. 73.
Allen im §. 72. genannten Bahnpolizei, Beamten, welche in der zur Siche-
rung des Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der
Eisenbahnverwaltung über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienst-
verhältniß schriftliche oder gedruckte Instruktionen zu ertheilen.
§. 74.
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen minde-
stens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können
und die sonst zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen.
§. 75.
Die Bahnpolizei-Beamten werden von der kompetenten Behörde vereidet.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 70 Sie