— 485 —
Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 27.
(Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handels-
schiffe. Vom 18. Juli 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt:
Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und Wegnahme durch
die Fahrzeuge der Bundes- Kriegsmarine nicht unterliegen. Diese Be-
stimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche der
Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, wenn sie
neutrale Schiffe wären.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes -Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Juli 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 73* (Nr. 532.)
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1870.