Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bundes-Gesetzblatt des 
Norddeutschen Bundes. 
  
№ 27. 
(Nr. 531.) Verordnung, betreffend die Aufbringung und Wegnahme französischer Handels- 
schiffe. Vom 18. Juli 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Französische Handelsschiffe sollen der Aufbringung und Wegnahme durch 
die Fahrzeuge der Bundes- Kriegsmarine nicht unterliegen. Diese Be- 
stimmung findet keine Anwendung auf diejenigen Schiffe, welche der 
Aufbringung und Wegnahme auch dann unterliegen würden, wenn sie 
neutrale Schiffe wären. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes -Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 18. Juli 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Bundes-Gesetzbl. 1870. 73* (Nr. 532.) 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Juli 1870.