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brauchsnormalen, Kontrolnormalen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen,
können von der Normal-Eichungskommission und von den Aufsichtsbehörden, von
letzteren soweit sie nach §§. 55. und 60. der Eichordnung zur Herstellung der-
selben befugt sind, geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die
angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Be-
zeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten
Normalen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waagen und
der die Normale ersetzenden und ergänzenden Apparate.
Zu §. 92..,
Uebergangsbestimmung.
Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser
noch nicht vorgeschrieben ist, die Maaß- und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar
1872. an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser zuläßt, so wird in solchen
Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Ge-
brauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung
sich als zulässig erweisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem daß diese Gasmesser
nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet.
Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum
Theil an Orten vorzunehmen sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht
befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der Gasanstalten und Kon-
sumenten durchführen zu können, wird bestimmt:
daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des
Jahres 1870. zu erfolgen hat,
daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasmesser nicht vor-
handen ist, ausnahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch
Kontrolgasmesser vorgenommen werden kann.
Die Aufsichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und
wegen der zweckentsprechenden Einrichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche
verordnen.
Erster Nachtrag zur Eichgebührentaxe
vom 12. Dezember 1869.
Zu IV. Hohlmaaße für trockene Körper.
Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2 L. abwärts, welche
durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine
Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald Jemand
50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt;
die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert.
Bundes- Gesetzbl. 1870. b Zu