Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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brauchsnormalen, Kontrolnormalen oder Hauptnormalen übereinstimmen sollen, 
können von der Normal-Eichungskommission und von den Aufsichtsbehörden, von 
letzteren soweit sie nach §§. 55. und 60. der Eichordnung zur Herstellung der- 
selben befugt sind, geliefert oder von den genannten Behörden auf die für die 
angeführten Normale zugelassenen Fehlergrenzen untersucht werden. Die Be- 
zeichnung und Beglaubigung erfolgt wie bei den für Eichungsbehörden bestimmten 
Normalen. 
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bezüglich der Waagen und 
der die Normale ersetzenden und ergänzenden Apparate. 
Zu §. 92.., 
Uebergangsbestimmung. 
Da in mehreren Theilen des Bundesgebietes die Eichung der Gasmesser 
noch nicht vorgeschrieben ist, die Maaß- und Gewichtsordnung aber vom 1. Januar 
1872. an nur den Gebrauch gestempelter Gasmesser zuläßt, so wird in solchen 
Landestheilen für die Uebergangszeit auch die Stempelung der bereits im Ge- 
brauche befindlichen noch nicht gestempelten Gasmesser, dafern sie bei der Prüfung 
sich als zulässig erweisen, mit dem neuen Stempel, trotzdem daß diese Gasmesser 
nicht nach metrischem Maaß registriren, gestattet. 
Um die bedeutenden hierdurch entstehenden Eichungsarbeiten, welche zum 
Theil an Orten vorzunehmen sein werden, an denen sich eine Eichungsstelle nicht 
befindet, übersehen und ohne zu große Belästigung der Gasanstalten und Kon- 
sumenten durchführen zu können, wird bestimmt: 
daß eine Anmeldung solcher Gasmesser zur Stempelung innerhalb des 
Jahres 1870. zu erfolgen hat, 
daß an solchen Orten, wo ein Kubicir-Apparat für Gasmesser nicht vor- 
handen ist, ausnahmsweise auch die Prüfung kleinerer Gasmesser durch 
Kontrolgasmesser vorgenommen werden kann. 
Die Aufsichtsbehörden werden wegen des Orts der Anmeldung und 
wegen der zweckentsprechenden Einrichtung der Eichungsarbeiten das Erforderliche 
verordnen. 
Erster Nachtrag zur Eichgebührentaxe 
vom 12. Dezember 1869. 
Zu IV. Hohlmaaße für trockene Körper. 
Bei metallenen Hohlmaaßen für trockene Körper von 2 L. abwärts, welche 
durch Wasserfüllung wie die Flüssigkeitsmaaße geprüft werden können, tritt eine 
Ermäßigung der Gebühren in Kolumne A. um 20 Prozent ein, sobald Jemand 
50 Stück und mehr von derselben Größe zu gleicher Zeit zur Eichung bringt; 
die Ansätze in Kolumne B. und C. bleiben ungeändert. 
Bundes- Gesetzbl. 1870. b Zu
	        
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