Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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(Nr. 568.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom 
Unterrichte in der Griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im 
§. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be- 
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 24. September 1870. 
Im Verfolg meiner Bekanntmachung vom 14. April 1870. (Bundesgesetzbl. 
S. 82.) und in Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair-Ersatzinstruktion 
für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, 
daß zu denjenigen Gymnasien, deren vom Unterrichte in der Griechischen Sprache 
dispensirten Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. O. ein gül- 
tiges Zeugniß über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst ausgestellt werden darf, auch die in dem anliegenden zweiten Ver- 
zeichniß nachgewiesenen Gymnasien gehören. 
Berlin, den 24. September 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
Zweites Verzeichniß 
derjenigen 
Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom Unterrichte in der Griechischen 
Sprache dispensirten Schüler zu den im §. 154. Nr. 2. c. der Militair- 
Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. bezeichneten Lehranstalten 
gehören. 
Königreich Preußen. 
a. Provinz Brandenburg. 
Das Gymnasium zu Wittstock. 
b. Provinz Pommern. 
Das Gymnasium zu Demmin. 
c. Provinz Hannover. 
Das Gymnasium zu Verden. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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