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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 39.
(Nr. 571.) Allerhöchster Erlaß vom 30. September 1870., betreffend die Ausgabe ver-
zinslicher Schatzanweisungen im Betrage von 6,500,000 Thalern.
Auf Ihren Bericht vom 24. September d. J. genehmige Ich, daß in Ge-
mäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-
Kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. vom
Jahre 1867. S. 157. ff.), und des Gesetzes vom 20. Mai v. J. wegen Abänderung
des vorbezeichneten Gesetzes (Bundesgesetzbl. vom Jahre 1869. S. 137.) verzins-
liche Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von sechs Millionen fünfmalhundert
Tausend Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend
Thalern und zehntausend Thalern ausgegeben werden. Zugleich ermächtige Ich
Sie, den Zinssatz dieser Schatzanweisungen und die Dauer ihrer Umlaufszeit,
welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen
entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen und zur öffentlichen Kenntniß
zu bringen. Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung der Staats-
schulden mit näherer Anweisung zu versehen und diesen Meinen Erlaß durch
das Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Hauptquartier Ferrièeres, den 30. September 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
An den Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 85 (Nr. 572.)
Ausgegeben zu Berlin den 8. Oktober 1870.