Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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h) die im Abonnementswege zum Austausch gelangenden Zeitungen und 
Zeitschriften. 
Das Gewicht der sub a. bis f. bezeichneten Gegenstände darf im Einzelnen 
ein halbes Pfund = 250 Grammen nicht überschreiten.  
Artikel 5. 
Das Porto für die Briefe zwischen dem Norddeutschen und dem Nieder- 
ländischen Postgebiete soll betragen: 
1) für den einfachen frankirten Brief: 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 2 Silbergroschen, aus 
den Niederlanden nach Norddeutschland 10 Cents; 
2) für den einfachen unfrankirten Brief: 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland 4 Silbergroschen, 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden 20 Cents. 
Als Ausnahme von dieser Bestimmung wird das Porto für die zwischen 
den beiden Gebieten gewechselten Briefe in denjenigen Fällen, wo die Entfernung 
in gerader Linie zwischen der Abgangs- und der Bestimmungs-Postanstalt 
30 Kilometer nicht übersteigt — Grenz. Rayon — wie folgt ermäßigt: 
1) für den einfachen frankirten Brief: 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 1 Silbergroschen, 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 5 Cents; 
2) für den einfachen unfrankirten Brief: 
aus den Niederlanden nach Norddeutschland auf 2 Silbergroschen, 
aus Norddeutschland nach den Niederlanden auf 10 Cents. 
Als ein einfacher Brief ist ein solcher anzusehen, dessen Gewicht 15 Grammen 
nicht übersteigt.  
Für schwerere Briefe tritt für je 15 Grammen, oder einen Theil derselben, 
ein einfacher Portosatz hinzu. 
Es soll der Verständigung der beiderseitigen Postverwaltungen vorbehalten 
sein, von einem im gemeinsamen Einverständniß festzusetzenden Termine ab, das 
Porto für die Briefe über 30 bis 250 Grammen auf den zweifachen Betrag 
des Portos für den einfachen Brief einzuschränken, sobald die Niederländische 
Postverwaltung darauf nach Maaßgabe der für den inneren Verkehr Anwendung 
findenden Grundsätze einzugehen vermag. 
Artikel 6. 
Das Porto für Drucksachen zwischen dem Norddeutschen Postgebiet und 
dem Niederländischen Postgebiet soll betragen für je 40 Grammen oder einen 
Theil davon 
a) bei der Erhebung in Norddeutschland neun Pfennige, 
90* b) bei 
Briefporto. 
Drucksachen.
	        
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