Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 12. 
Briefpostgegenstände, auf deren Adresse der Absender das schriftliche Ver- Expreßbestel- 
langen ausgedrückt hat, „durch Expressen zu bestellen“ oder „buitengewone be- lung. 
stelling", müssen von den Postanstalten sogleich nach der Ankunft dem Adressaten 
durch einen besonderen Boten zugestellt werden. 
Eine Rekommandation der Expreßsendungen ist nicht erforderlich. 
Bei Expreßbriefen, wenn dieselben rekommandirt sind, oder eine Werths- 
deklaration haben, bestimmt die Verwaltung, in deren Gebiete der Empfänger 
wohnt, nach Maaßgabe der für den internen Verkehr bestehenden Grundsätze, 
inwieweit der Brief zugleich mit dem Formular zum Ablieferungsschein, oder 
nur dieses letztere allein, durch den expressen Boten zu bestellen ist. 
Für Expreß- Briefpostsendungen nach dem Ortsbestellbezirk der Bestim- 
mungspostanstalt ist die Expreßbestellgebühr nach dem Satze von 23 Silber- 
groschen oder 15 Cents zu erheben.  
Die Entrichtung dieser Gebühr kann vom Absender erfolgen oder dem 
Adressaten überlassen werden. 
Für Expreß-Briefpostsendungen nach dem Landbestellbezirke gilt als Regel, 
daß die Expreßbestellgebühr von dem Adressaten zu entrichten ist, und zwar in 
dem Betrage, welcher dem Boten für die Ausführung der Expreßbestellung nach 
dem ortsüblichen Satze vergütet wird. 
Die Expreßgebühr wird stets von der Postanstalt des Bestimmungsortes 
bezogen. War dieselbe nicht vorausbezahlt, so darf sie im Falle der Unbestell- 
barkeit an den Aufgabeort zurückgerechnet werden.  
Artikel 13. 
Die Theilung des Portos und der sonstigen Gebühren soll in folgender Portotheilung. 
Weise stattfinden: 
1) Das Porto für Briefe des Grenzrayons wird zwischen den beiden Post- 
verwaltungen halbscheidlich getheilt. 
2) Von dem Porto für die übrigen Briefe erhält die Niederländische Post- 
verwaltung: 
a) im Frankirungsfalle:  
in der Richtung nach den Niederlanden ¾ Silbergroschen, 
in der Richtung aus den Niederlanden 4 Cents 
pro Briefrate, 
b) im Nichtfrankirungsfalle: 
in der Richtung aus den Niederlanden 1½  Silbergroschen, 
in der Richtung nach den Niederlanden 8 Cents 
pro Briefrate, 
wogegen der verbleibende Theil von der Norddeutschen Postverwaltung 
bezogen wird. 
3) Für
	        
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