Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Post nachgewiesen, daß der deklarirte Werth den gemeinen Werth der Sache 
übersteigt, so ist nur dieser zu ersetzen.  
Weitere als die vorstehend bestimmten Entschädigungen werden von der 
Post nicht geleistet, insbesondere findet gegen dieselbe ein Anspruch wegen eines 
durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren 
Schadens oder entgangenen Gewinnes nicht statt. 
Dem Absender gegenüber liegt die Ersatzpflicht derjenigen Postverwaltung 
ob, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. 
Der Anspruch auf Entschädigung an die Post erlischt mit Ablauf von 
einem Jahre, vom Tage der Einlieferung der Sendung an gerechnet. Die Ver- 
jährung wird durch Anbringung der Reklamation bei derjenigen Postverwaltung 
unterbrochen, welcher die Postanstalt der Aufgabe angehört. Ergeht hierauf eine 
abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue Verjäh- 
rungsfrist von sechs Monaten, welche durch eine Reklamation gegen jenen Be- 
scheid nicht unterbrochen wird. 
Der Ersatzanspruch kann auch von dem Adressaten in denjenigen Fällen 
erhoben werden, in welchen der Absender nicht zu ermitteln ist oder die Verfol- 
gung seines Anspruchs dem Adressaten zuweist. 
Der den Ersatz leistenden Verwaltung bleibt es überlassen, eintretenden 
Falles den Regret an die andere Verwaltung zu nehmen, in deren Gebiet der 
Verlust oder die Beschädigung entstanden ist.   
Es gilt hierfür bis zur Führung des Gegenbeweises diejenige Postverwal- 
tung, welche die Sendung von der anderen Verwaltung unbeanstandet über- 
nommen hat und die Ablieferung an den Adressaten nicht nachzuweisen vermag. 
Artikel 15. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden ermächtigt, ein Postanweisungs- Postanwei- 
verfahren auf folgenden Grundlagen einzuführen. sungen. 
Der Betrag einer einzelnen Postanweisung darf 50 Thaler Nominalwerth, 
wenn die Auszahlung im Norddeutschen Postgebiete erfolgen soll, und 87 Gul- 
den und 50 Cents Nominalwerth, wenn die Auszahlung in dem Niederländischen 
Postgebiete erfolgen soll, nicht übersteigen. 
Die Gebühr wird wie folgt festgesetzt: 
a) für Beträge bis 25 Thaler oder 43 Gulden und 75 Cents auf 4 Sgr. 
resp. 25 Cents; 
b) für größere Beträge bis zum zulässigen Maximum auf 8 Sgr. resp. 
50 Cents. 
Die Gebühr ist stets von dem Absender der Postanweisung zu entrichten 
und wird zwischen den beiden Postverwaltungen halbscheidlich getheilt. 
Die beiderseitigen Postverwaltungen werden die Auszahlung der zur Ueber- 
mittelung bestimmten Beträge garantiren. 
Artikel 16. 
Soweit Zeitungen und periodische Schriften von Postanstalten des Nord- Zeitungen. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 91 deut-
	        
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