Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Die Portoantheile, welche jede der beiden Verwaltungen in Gemäßheit 
der vorhergehenden Artikel bezieht, werden zu diesem Behufe nach dem Ergebnisse 
einer, den Zeitraum von vier Wochen umfassenden, speziellen Notirung in die 
Karten auf Durchschnittssätze pro 500 Grammen zurückgeführt. 
Die Durchschnittssätze können von Zeit zu Zeit auf den Antrag einer oder 
der anderen der beiden Postverwaltungen revidirt werden. 
Artikel 20. 
Die speziellen Bedingungen, welche in Gemäßheit der zur Zeit bestehen- 
den oder in der Folge abzuschließenden Postverträge mit dritten Ländern auf die 
im Einzeltransit durch Deutschland, resp. Oesterreich oder durch die Niederlande 
zu befördernde Korrespondenz, mit Einschluß der Briefe mit deklarirtem Werth 
aus oder nach dritten Ländern Anwendung zu finden haben, werden von den 
beiderseitigen Postverwaltungen im gegenseitigen Einverständniß festgestellt werden. 
Dabei soll der Grundsatz maaßgebend sein, daß die beiderseitigen Postver- 
waltungen einander für die Beförderung der gedachten Briefpostsendungen auf 
Deutschen oder Deutsch-Oesterreichischen, beziehungsweise Niederländischen Gebiets- 
strecken dieselben Portobeträge zu vergüten oder in Anrechnung zu bringen haben, 
welche ihnen nach Maaßgabe des Artikels 13. für die internationale Korrespon- 
denz zustehen. 
Außer diesen Portobeträgen ist an die transitleistende Verwaltung das 
nach den Verträgen derselben mit den Postverwaltungen der betreffenden dritten 
Länder sich ergebende fremde Porto zu vergüten. 
Das aus dem internationalen und fremden Porto sich bildende Gesammt- 
porto für Briefe nach und aus fremden Ländern soll in der Weise abgerundet 
werden, daß überschießende Beträge bei der Erhebung im Norddeutschen Post- 
gebiet auf halbe Silbergroschen, bei der Erhebung im Niederländischen Postgebiet 
auf 5 Cents erhöht werden. 
Artikel 21. 
Hinsichtlich des Transits geschlossener Briefpackete sollen nachstehende Ver- 
abredungen in Anwendung kommen. 
I. Unentgeltlicher Transit. 
Die Norddeutsche Postverwaltung gestattet der Niederländischen Postver- 
waltung den unentgeltlichen Transit für solche geschlossene Briefpackete, welche 
1) zwischen den Postanstalten des Niederländischen Postgebiets untereinander 
ausgewechselt werden und durch das Norddeutsche Postgebiet transitiren, 
2) zwischen dem Niederländischen Postgebiet und dem Großherzogthum 
Luxemburg ausgetauscht und im Transit durch das Norddeutsche Post- 
gebiet befördert werden. 
91* Die 
Einzeltransit. 
Geschlossener 
Transit.
	        
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