Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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7) die Behandlung des Austausches der Postanweisungen und die gesammte 
Abrechnung und Ausgleichung über diesen Verkehrszweig. 
Artikel 27. 
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Oktober 1868., mit welchem Tage Beginn und 
der unterm 18. September 1863. im Haag abgeschlossene Postvertrag erlischt, Ablauf des 
in Kraft. Vertrages. 
Derselbe bleibt so lange von Jahr zu Jahr verbindlich, bis einer der bei- 
den kontrahirenden Theile dem anderen, und zwar Ein Jahr zum Voraus, seine 
Absicht, dessen Wirksamkeit aufzuheben, angezeigt haben wird. 
Artikel 28. 
Die Ratifikation dieses Vertrages wird sobald als möglich erfolgen, und Ratifikation. 
der Austausch der Ratifikationen in Berlin stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den Vertrag 
in doppelter Ausfertigung unterschrieben und besiegelt. 
So geschehen zu Berlin, am 1. September 1868. 
Delbrück. C. van Bylandt. 
(L. S.) (L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin statt- 
gefunden. 
  
(Nr. 577.) Seine Majestät der König von Preußen haben im Namen 
des Norddeutschen Bundes 
den Kaufmann Arnd Nicolai Brodtkorb 
zum Vizekonsul des Norddeutschen Bundes zu Vardö zu ernennen geruht. 
  
Redigirt im Büreau bes Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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