Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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oder an dieselbe gerichteten Requisitionen Anwendung. Eine Verhaftung, Haus- 
suchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Strafvollstreckung kann jedoch bei 
einem Gerichte nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses verlangt werden 
und nur auf Grund eines solchen Beschlusses erfolgen. 
III. Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 37. 
Die Rechtshülfe findet nicht statt, wenn die Vornahme der beantragten 
Handlung nicht zu dem Geschäftskreise des ersuchten Gerichts gehört, oder wenn 
eine Handlung des Gerichts, einer Partei oder eines Dritten beantragt wird, 
deren Vornahme nach dem für dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. 
Artikel 38. 
Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Vertrage zu leistenden Rechtshülfe 
und über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung derselben wird ausschließlich von 
den Gerichten des Staates, welchem das ersuchte Gericht angehört, im geordneten 
Instanzenzuge entschieden. 
Artikel 39. 
Bei Anwendung der Civil- und Straf-Prozeßgesetze, welche Vorschriften 
zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sind von den Gerichten eines jeden der 
beiden vertragenden Theile die Angehörigen des anderen Theils als Inländer 
anzusehen. Eben dasselbe gilt hinsichtlich der Gesetze, welche sich auf den Konkurs 
über das Vermögen der Ausländer beziehen. 
Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesetze Zustellungen an Personen, 
welche im Auslande wohnen, oder sich aufhalten, an die Staatsanwaltschaft mit 
derselben Wirkung, wie an diese Personen selbst, erfolgen, ist das Gebiet des 
anderen vertragenden Theils als Ausland nicht anzusehen. 
Artikel 40. 
Jeder Angehörige eines der beiden vertragenden Theile ist verpflichtet, 
auf Anordnung eines im Gebiete des anderen Theils belegenen Civil- oder 
Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Vernehmung als Zeuge zu 
erscheinen. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Personen, welche nach 
dem am Wohnsitze derselben geltenden Rechte nicht verbunden sind, persönlich 
vor Gericht zu erscheinen oder in der betreffenden Sache Zeugniß abzulegen. 
Die Ladung des Zeugen, dessen Erscheinen gefordert wird, ist bei dem 
Gerichte seines Wohnsitzes zu beantragen. Der Zeuge ist befugt, die Zahlung 
der Entschädigung für Zeitversäumniß und Reisekosten nach der an seinem Wohn- 
sitze oder nach der am Sitze des Prozeßgerichts geltenden Taxordnung zu 
fordern. Die Zahlung ist dem Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten. 
 
Bundes- Gesetzbl. 1870. 102 Art.
	        
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