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Bei diesem Anlaß ist bezüglich der Auslegung des Art. 45. gedachten
Vertrages das Einverständniß beider kontrahirenden Theile darüber konstatirt wor-
den, daß durch den erwähnten Artikel eine Verpflichtung oder Berechtigung Ober-
hessischer Behörden, Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche nicht dem
Hessischen Staatsverband angehören, nach Südhessen auszuliefern, nicht begründet
werden soll.
Dessen zur Urkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige, doppelt
ausgefertigte Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen Darmstadt, den 15. November 1870.
(L. S.) v. Wentzel. (L. S.) Neidhardt.
(Nr. 589.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes-
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 14. November 1870.
In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl.
S. 32.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sach-
sen-Weimar-Eisenach:
an Stelle des verstorbenen Staatsministers Wirklichen Geheimen Rathes
Dr. v. Watzdorf
der Geheime Staatsrath Dr. Stichling
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt
worden ist.
Berlin, den 14. November 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Im Auftrage:
Eck.
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Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).