Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bei diesem Anlaß ist bezüglich der Auslegung des Art. 45. gedachten 
Vertrages das Einverständniß beider kontrahirenden Theile darüber konstatirt wor- 
den, daß durch den erwähnten Artikel eine Verpflichtung oder Berechtigung Ober- 
hessischer Behörden, Angehörige des Norddeutschen Bundes, welche nicht dem 
Hessischen Staatsverband angehören, nach Südhessen auszuliefern, nicht begründet 
werden soll. 
Dessen zur Urkunde haben die Unterzeichneten das gegenwärtige, doppelt 
ausgefertigte Protokoll unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. 
So geschehen Darmstadt, den 15. November 1870. 
(L. S.) v. Wentzel. (L. S.) Neidhardt. 
  
(Nr. 589.) Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundes- 
rathe des Norddeutschen Bundes. Vom 14. November 1870. 
In Verfolg der Bekanntmachung vom 29. Januar d. J. (Bundesgesetzbl. 
S. 32.) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß auf Grund der 
Artikel 6. und 7. der Verfassungs-Urkunde für den Norddeutschen Bund 
von Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Sach- 
sen-Weimar-Eisenach: 
an Stelle des verstorbenen Staatsministers Wirklichen Geheimen Rathes 
Dr. v. Watzdorf 
der Geheime Staatsrath Dr. Stichling 
zum Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes ernannt 
worden ist. 
Berlin, den 14. November 1870. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Im Auftrage: 
Eck. 
—-–-.——— 
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
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