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Bundes-Gesetzblatt des
Norddeutschen Bundes.
№ 50.
(Nr. 592.) Instruktion über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachver-
ständigen-Vereine. Vom 12. Dezember 1870.
In Gemäßheit der §§. 31. und 49. des Gesetzes vom 11. Juni 1870., betreffend
das Urheberrecht an Schriftwerken u. s. w. (Bundesgesetzbl. S. 339.), welche
lauten:
§. 31.
„In allen Staaten des Norddeutschen Bundes sollen aus Ge-
lehrten, Schriftstellern und anderen geeigneten Personen Sachverständigen-
Vereine gebildet werden, welche auf Erfordern des Richters Gutachten
über die an sie gerichteten Fragen abzugeben verpflichtet sind. Es bleibt
den einzelnen Staaten überlassen, sich zu diesem Behufe an andere Staaten
des Norddeutschen Bundes anzuschließen oder auch mit denselben sich zur
Bildung gemeinschaftlicher Sachverständigen-Vereine zu verbinden.
Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Be-
theiligten über streitige Entschädigungsansprüche und die Einziehung nach
Maaßgabe der §§. 18. bis 21. als Schiedsrichter zu verhandeln und zu
entscheiden.
Das Bundeskanzler-Amt erläßt die Instruktion über die Zusammen-
setzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine.“
§. 49.
„Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maaßgabe des §. 31.
Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben
haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern
bestehen.“
Bundes- Gesetzbl. 1870. wird
Ausgegeben zu Berlin den 16. Dezember 1870.