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wird über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-
Vereine Folgendes bestimmt: §. 1.
Die Sachverständigen-Vereine sind entweder
a) literarische
oder
b) musikalische
Sachverständigen-Vereine. In keinem Staate des Norddeutschen Bundes darf
mehr als ein literarischer und ein musikalischer Sachverständigen-Verein bestehen.
§. 2.
Jeder Verein besteht aus sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden.
Für den Fall der Verhinderung einzelner Mitglieder wird eine Anzahl Stell-
vertreter ernannt. §. 3.
Die Ernennung der Mitglieder und Stellvertreter erfolgt durch die zu-
ständige Centralbehörde, welche auch den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
aus der Zahl der Vereinsmitglieder bestimmt. Die Mitglieder und Stellvertreter
werden als Sachverständige ein für alle Mal gerichtlich vereidet.
§. 4.
Der literarische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der
Gerichte Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen
a) der Thatbestand des Nachdrucks von Schriftwerken oder Abbildungen
(§§. 1. ff., §§. 43. und 44. des Gesetzes vom 11. Juni 1870.)
oder
b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung eines dramatischen Werkes
(§§. 50. ff. a. a. O.)
oder
c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung ent-
standenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung
abhängt.
Ein Mitglied des Vereins muß als Zeichner, Kupferstecher etc. mit der An-
fertigung der im §. 43. des Gesetzes vom 11. Juni 1870. erwähnten Zeichnun-
gen und Abbildungen vertraut sein.
§. 5.
Der musikalische Sachverständigen-Verein ist berufen, auf Erfordern der
Gerichte Gutachten über technische Fragen abzugeben, von welchen
a) der Thatbestand des Nachdrucks von musikalischen Kompositionen (§§. 45. ff.
a. a. O.)
oder
b) der