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XI. Bundeskriegswesen.
Artikel 57.
Jeder Bundesangehörige ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung
dieser Pflicht nicht vertreten lassen.
Artikel 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß weder
Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen grundsätzlich
zulässig sind. Wo die gleiche Vertheilung der Lasten sich in natura nicht her-
stellen läßt, ohne die öffentliche Wohlfahrt zu schädigen, ist die Ausgleichung nach
den Grundsätzen der Gerechtigkeit im Wege der Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 59.
Jeder wehrfähige Bundesangehörige gehört sieben Jahre lang, in der
Regel vom vollendeten 20. bis zum beginnenden 28. Lebensjahre, dem stehenden
Heere — und zwar die ersten drei Jahre bei den Fahnen, die letzten vier Jahre
in der Reserve — und die folgenden fünf Lebensjahre der Landwehr an. In
denjenigen Bundesstaaten, in denen bisher eine längere als zwölfjährige Gesammt-
dienstzeit gesetzlich war, findet die allmälige Herabsetzung der Verpflichtung nur
in dem Maaße statt, als dies die Rücksicht auf die Kriegsbereitschaft des Bundes-
heeres zuläßt.
In Bezug auf die Auswanderung der Reservisten sollen lediglich diejenigen
Bestimmungen maaßgebend sein, welche für die Auswanderung der Landwehr-
männer gelten.
Artikel 60.
Die Friedens-Präsenzstärke des Bundesheeres wird bis zum 31. Dezember
1871. auf Ein Prozent der Bevölkerung von 1867. normirt, und wird pro rata
derselben von den einzelnen Bundesstaaten gestellt. Für die spätere Zeit wird die
Friedens-Präsenzstärke des Heeres im Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt.
Artikel 61.
Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Bundesgebiete die
gesammte Preußische Militairgesetzgebung ungesäumt einzuführen, sowohl die Gesetze
selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Ergänzung erlassenen Re-
glements, Instruktionen und Reskripte, namentlich also das Militair-Strafgesetzbuch
vom 3. April 1845., die Militair - Strafgerichtsordnung vom 3. April 1845.
die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843., die Bestimmungen
über Aushebung, Dienstzeit, Servis- und Verpflegungswesen, Einquartierung,
Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frieden.
Die Militair-Kirchenordnung ist jedoch ausgeschlossen. Nach