— 643 —
Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes-Kriegsorganisation wird das
Bundespräsidium ein umfassendes Bundes-Militairgesetz dem Reichstage und dem
Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.
Artikel 62.
Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die
zu demselben gehörigen Einrichtungen sind bis zum 31. Dezember 1871. dem
Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünf und
zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Artikel 60.
beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. Abschnitt XlII.
Nach dem 31. Dezember 1871. müssen dis Beiträge von den einzelnen
Staaten des Bundes zur Bundeskasse fortgezahlt werden. Zur Berechnung
derselben wird die im Artikel 60. interimistisch festgestellte Friedens-Präsenzstärke
so lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgesetz abgeändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte Bundesheer und
dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair-Ausgabe-Etats wird die auf Grundlage dieser
Verfassung gesetzlich feststehende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.
Artikel 63.
Die gesammte Landmacht des Bundes wird ein einheitliches Heer bilden,
welches in Krieg und Frieden unter dem Befehle Seiner Majestät des Königs
von Preußen als Bundesfeldherrn steht.
Die Regimenter etc. führen fortlaufende Nummern durch die ganze Bundes-
armee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt der Königlich
Preußischen Armee maaßgebend. Dem betreffenden Kontingentsherrn bleibt es
überlassen, die äußeren Abzeichen (Kokarden etc.) zu bestimmen.
Der Bundesfeldherr hat die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen,
daß innerhalb des Bundesheeres alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig
vorhanden sind und daß Einheit in der Organisation und Formation, in Be-
waffnung und Kommando, in der Ausbildung der Mannschaften, sowie in der
Qualifikation der Offiziere hergestellt und erhalten wird. Zu diesem Behufe ist
der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch Inspektionen von der Verfassung
der einzelnen Kontingente zu überzeugen und die Abstellung der dabei vorgefun-
denen Mängel anzuordnen.
Der Bundesfeldherr bestimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Ein-
theilung der Kontingente der Bundesarmee, sowie die Organisation der Landwehr,
und hat das Recht, innerhalb des Bundesgebietes die Garnisonen zu bestimmen,
sowie die kriegsbereite Aufstellung eines jeden Theils der Bundesarmee an-
zuordnen.
Behufs Erhaltung der unentbehrlichen Einheit in der Administration,
Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung aller Truppentheile des Bundesheeres
sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen für die Preußische Armee
den Kommandeuren der übrigen Bundeskontingente, durch den Artikel 8. Nr. 1.
bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen, zur Nachachtung in
geeigneter Weise mitzutheilen.
— 108 Art.