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Artikel 64.
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf-
zunehmen.
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten
werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen.
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be-
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere,
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller
Kontingente des Bundesheeres zu wählen.
Artikel 65.
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, so-
weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt.
Artikel 66.
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der
Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören-
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben na-
mentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel-
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs
der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die
betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen.
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren.
Artikel 67.
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein-
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu.
Artikel 68.
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes-
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir-
kungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vor-
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz- Samml. für 1851. S. 451 ff.).
XII. Bundes-