Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 644 — 
Artikel 64. 
Alle Bundestruppen sind verpflichtet, den Befehlen des Bundesfeldherrn 
unbedingte Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid auf- 
zunehmen.  
Der Höchstkommandirende eines Kontingents, sowie alle Offiziere, welche 
Truppen mehr als eines Kontingents befehligen, und alle Festungskommandanten 
werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die von Demselben ernannten 
Offiziere leisten Ihm den Fahneneid. Bei Generalen und den Generalstellungen 
versehenden Offizieren innerhalb des Bundeskontingents ist die Ernennung von 
der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu machen. 
Der Bundesfeldherr ist berechtigt, Behufs Versetzung mit oder ohne Be- 
förderung für die von Ihm im Bundesdienste, sei es im Preußischen Heere, 
oder in anderen Kontingenten zu besetzenden Stellen aus den Offizieren aller 
Kontingente des Bundesheeres zu wählen. 
Artikel 65. 
Das Recht, Festungen innerhalb des Bundesgebietes anzulegen, steht dem 
Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu erforderlichen Mittel, so- 
weit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII. beantragt. 
Artikel 66. 
Wo nicht besondere Konventionen ein Anderes bestimmen, ernennen die 
Bundesfürsten, beziehentlich die Senate die Offiziere ihrer Kontingente, mit der 
Einschränkung des Artikels 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehören- 
den Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben na- 
mentlich das Recht der Inspizirung zu jeder Zeit und erhalten, außer den regel- 
mäßigen Rapporten und Meldungen über vorkommende Veränderungen, Behufs 
der nöthigen landesherrlichen Publikation, rechtzeitige Mittheilung von den die 
betreffenden Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. 
Auch steht ihnen das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht blos ihre 
eigenen Truppen zu verwenden, sondern auch alle anderen Truppentheile der 
Bundesarmee, welche in ihren Ländergebieten dislocirt sind, zu requiriren. 
Artikel 67. 
Ersparnisse an dem Militair-Etat fallen unter keinen Umständen einer ein- 
zelnen Regierung, sondern jederzeit der Bundeskasse zu. 
Artikel 68. 
Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundes- 
gebiete bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. Bis 
zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die Wir- 
kungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vor- 
schriften des Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851. (Gesetz- Samml. für 1851. S. 451 ff.). 
XII. Bundes-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.