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XII. Bundesfinanzen.
Artikel 69.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Bundes müssen für jedes Jahr ver-
anschlagt und auf den Bundeshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird vor
Beginn des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz festgestellt.
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst die
etwaigen Ueberschüsse der Vorjahre, sowie die aus den Zöllen, den gemeinschaft-
lichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen fließenden
gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit dieselben durch diese Einnahmen nicht
gedeckt werden, sind sie, so lange Bundessteuern nicht eingeführt sind, durch Bei-
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maaßgabe ihrer Bevölkerung aufzubringen,
welche bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages durch das Präsidium ausge-
schrieben werden.
Artikel 71.
Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein Jahr be-
willigt, können jedoch in besonderen Fällen auch für eine längere Dauer be-
willigt werden.
Während der im Artikel 60. normirten Uebergangszeit ist der nach Titeln
geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer dem Bundesrathe und
dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und zur Erinnerung vorzulegen.
Artikel 72.
Ueber die Verwendung aller Einnahmen des Bundes ist von dem Prä-
sidium dem Bundesrathe und dem Reichstage zur Entlastung jährlich Rechnung
zu legen.
Artikel 73.
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses können im Wege der Bun-
desgesetzgebung die Aufnahme einer Anleihe, sowie die Uebernahme einer Garantie
zu Lasten des Bundes erfolgen.
XIII. Schlichtung von Streitigkeiten und Strafbestimmungen.
Artikel 74.
Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, die Sicherheit oder
die Verfassung des Deutschen Bundes, endlich die Beleidigung des Bundes-
rathes, des Reichstages, eines Mitgliedes des Bundesrathes oder des Reichstages,
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