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Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung, vorbehaltlich
der weiter unten zu erwähnenden Maaßgaben, mit dem 1. Januar 1871. in
Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die Zusage, daß
sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes, bezie-
hungsweise Badens und Hessens, zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt
und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im Laufe des Monats Dezember rati-
fizirt werden soll. Der Austausch der Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin
erfolgen.
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorgerückte Zeit,
theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen betheiligten Staa-
ten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der Aufstellung eines Etats
für die Militairverwaltung des Deutschen Bundes für das Jahr 1871. entgegen-
stellen, ist man übereingekommen, daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das
Landheer erst mit dem 1. Januar 1872. beginnen soll. Bis zu diesem Tage
wird daher der Ertrag der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abga-
ben nicht zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens,
letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben und es wird
der Beitrag dieser Staaten zu den Bundesausgaben durch Matrikularbeiträge
aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem im nächsten Jahre zu beru-
fenden Reichstage eine Vorlage gemacht werden wird.
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49 — 52. der Bundesverfassung
sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, damit
die für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten und Telegraphen in
die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen werde.
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen ab-
gegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt:
Man war darüber einverstanden,
1) zu Artikel 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zuste-
henden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels diejenigen
Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in Beziehung auf
Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen;
2) zu den Artikeln 35. und 38. der Verfassung, daß die nach Maaß-
gabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu erhebenden Uebergangsabgaben
von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, wie die auf die Be-
reitung dieser Getränke gelegten Abgaben;
zu Artikel 38. der Verfassung, daß, so lange die jetzige Besteue-
rung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage der Nord-
deutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der Hessischen Biersteuer in
die Bundeskasse fließen wird;
zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, durch
welche das Verhältniß des Post- und Telegraphenwesens in Hessen zum
Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bundesverfassung nicht
aufgehoben sind. Insbesondere behält es hinsichtlich der Zahlung des
Kanons und der Chausseegeld - Entschädigung, sowie der Entschädigung
Bundes- Gesetzbl. 1870. 109 für
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