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Rückkehr der Badischen Truppen von dem Kriegszustande auf den Frie-
densfuß folgt;
8) zu Artikel 78. der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich
angesehen, daß diejenigen Vorschriften der Verfassung durch welche be-
stimmte Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Ge-
sammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes-
staates abgeändert werden können;
9) zu Artikel 80. der Verfassung war man in Beziehung auf das
Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels-
sachen, vom 12. Juni v. J. darüber einig, daß eine entsprechende Ver-
mehrung der Mitglieder dieses Gerichtshofes durch einen Nachtrag zu
dessen Etat für 1871. in Vorschlag zu bringen sein werde.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen
Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom
21. Juli d. I., betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-
und Marineverwaltung, nicht gehört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J.,
betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung
seines Inhalts zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Ein-
gange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des Bundeskanzler-
Amts zu Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen worden.
v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann.
(L. S.) (L. S.) (L. S.)
Delbrück.
(L. S.)
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.