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Ersatz von Flurbeschädigungen, worüber in dem Königreiche Württemberg die
derzeit bestehenden Gesetze und Einrichtungen vorerst und bis zur Regelung im
Wege der Bundesgesetzgebung in Geltung verbleiben.
Die Gradabzeichen, sowie die Benennungen und der Modus der Verwal-
tung sind in dem Königlich Württembergischen Armeekorps dieselben wie in der
Königlich Preußischen Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das
Königlich Württembergische Armeekorps werden von Seiner Majestät dem Könige
von Württemberg gegeben und es soll dabei den Verhältnissen der Bundesarmee
die möglichste Rechnung getragen werden.
Artikel I11.
Im Falle eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung
die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegszwecke ein-
gerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
Die Königlich Württembergische Regierung wird bereits während des
Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinstimmung mit denjenigen des
Norddeutschen Bundes treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphen-
netzes darauf Bedacht nehmen, auch eine der Kriegsstärke Ihres Armeekorps ent-
sprechende Feldtelegraphie zu organisiren.
Artikel 12.
Aus der von Württemberg nach Artikel 62. der Bundesverfassung zur Ver-
fügung zu stellenden Summe bestreitet die Königlich Württembergische Regierung,
nach Maaßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung
des Königlich Württembergischen Armeekorps, einschließlich Neuanschaffungen,
Bauten, Einrichtungen u. s. w. in selbstständiger Verwaltung, sowie den Antheil
Württembergs an den Kosten für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Ge-
sammtheeres — Central- Administration, Festungen, Unterhaltung der Militair-
bildungs-Anstalten, einschließlich der Kriegsschulen und militairärztlichen Bildungs-
Anstalten, der Examinations-Kommissionen, der militairwissenschaftlichen und tech-
nischen Institute, des Lehrbataillons, der Militair- und Artillerie-Schießschule,
der Militair-Reitschule, der Central-Turnanstalt und des großen Generalstabs.
Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten als Ergebnisse der
obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben zur Verfügung
Württembergs.
Das Königlich Württembergische Armeekorps partizipirt an den gemein-
schaftlichen Einrichtungen und wird im großen Generalstabe verhältnißmäßig ver-
treten sein.
Artikel 13.
Die Zahlung der von Württemberg nach Artikel 62, der Bundesverfassung
aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher auf
die Anordnung zur Rückkehr der Königlich Württembergischen Truppen von dem
Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung
des Bundesheeres tritt das Königlich Württembergische Armeekorps jedoch erst
mit dem 1. Januar 1872. ein.
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