Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Während der im Artikel 2. verabredeten dreijährigen Uebergangszeit wird 
für den Etat des Königlich Württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die, 
in dieser Periode zu vollziehende neue Organisation maaßgebend sein, und zwar 
sowohl in Beziehung auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Be- 
ziehung auf die Zulässigkeit der gegenseitigen Uebertragung einzelner Titel und der 
Uebertragung gleichnamiger Titel aus einem Jahre ins andere. 
Artikel 14. 
Verstärkungen der Königlich Württembergischen Truppen durch Einziehung 
der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobil- 
machung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen An- 
ordnungen ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch 
erwachsenden Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die Königlich Württem- 
bergischen Kassen verpflichtet, insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die 
nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Artikel 15. 
Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des Königlich Württem- 
bergischen Armeekorps zu dem Deutschen Bundesheer findet ein direkter Schrift- 
wechsel zwischen dem Königlich Preußischen und dem Königlich Württembergischen 
Kriegsministerium statt und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden zur 
Zeit gültigen oder später zu erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur 
entsprechenden Ausführung. 
Nebendem wird die Königlich Württembergische Regierung jederzeit in dem 
Bundesausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. 
Artikel 16. 
Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch die 
legislativen Organe ratifizirt und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig 
mit den Erklärungen über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten 
Verfassung des Deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Konvention 
in doppelter Ausfertigung vollzogen und untersiegelt. 
Hauptquartier Versailles, den 21. November 1870. 
  
So geschehen Berlin, den 25. Novemher 1870. 
von Roon. von Suckow. 
(L. S.) (L. S.) 
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden. 
Frie-
	        
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