Full text: Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916.

Ausführungsbestimmungen. 133 
Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt 
werden. 
811. 
Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des 
Gesetzes hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und 
nach Lage des Falles die zuständige amtliche Vertre- 
tung der Industrie und des Handels, des Handwerks, 
der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hö- 
ren. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine 
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände 
gehört werden. Werden Marineinteressen berührt, 
so ist auf Verlangen des Reichs-Marineamts ein Ma- 
rineoffizier oder Marinebeamter zu hören. 
8 12. 
Die nach § 5 verhängten Geldstrafen werden wie 
Gemeindeabgaben beigetrieben. Einwendungen ge- 
gen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung. 
Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren 
voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit erfor- 
derlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und 
Württemberg vom Kriegoministerium festgesetzt und 
wird wie die Geldstrafe beigetrieben. 
Die Geldstrafen fließen in die Reichkasse. 
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver— 
kündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Dr. Helfferich.