Ausführungsbestimmungen. 133
Kriegsministerien im Vollzuge des Gesetzes gestellt
werden.
811.
Vor Erlaß der Entscheidung nach § 4 Abs. 2 des
Gesetzes hat der Ausschuß die Gemeindebehörde und
nach Lage des Falles die zuständige amtliche Vertre-
tung der Industrie und des Handels, des Handwerks,
der Landwirtschaft oder anderer Berufsstände zu hö-
ren. In geeigneten Fällen sollen auch Fachvereine
und sonstige nichtamtliche wirtschaftliche Verbände
gehört werden. Werden Marineinteressen berührt,
so ist auf Verlangen des Reichs-Marineamts ein Ma-
rineoffizier oder Marinebeamter zu hören.
8 12.
Die nach § 5 verhängten Geldstrafen werden wie
Gemeindeabgaben beigetrieben. Einwendungen ge-
gen die Zahlungspflicht haben aufschiebende Wirkung.
Dem Beitreibungsverfahren hat ein Mahnverfahren
voranzugehen; die Mahngebühr wird, soweit erfor-
derlich, vom Kriegsamt, in Bayern, Sachsen und
Württemberg vom Kriegoministerium festgesetzt und
wird wie die Geldstrafe beigetrieben.
Die Geldstrafen fließen in die Reichkasse.
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Die Verordnung tritt mit dem Tage der Ver—
kündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. Helfferich.