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Bundes-Gesetzblatt
Norddeutschen Bundes.
No. 9.
(Nr. 459.) Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes vom 9. November 1867., betreffend den
außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der
Erweiterung der Bundeskriegsmarine und der Herstellung der Küstenver-
theidigung. Vom 6. April 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung
des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
In dem Gesetze vom 9. November 1867., betreffend den außerordentlichen
Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-
kriegsmarine und der Herstellung der Küstenvertheidigung (Bundesgesetzbl. S. 157.),
werden die §§. 3. 4. und 5. in der Weise geändert, daß an ihre Stelle die
nachstehenden, mit denselben Nummern bezeichneten Paragraphen treten.
§. 3.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den
Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden
Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden.
§. 4.
Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf
befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapital-
betrages binnen einer gesetzlich festzusetzenden Frist zu kündigen.
Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen
den Norddeutschen Bund nicht zu.
§. 5.
Die zur Verzinsung des Schuldkapitals erforderlichen Mittel müssen der
Bundesschuldenverwaltung aus den bereitesten Einkünften des Norddeutschen
Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung gestellt werden.
Bundes-Gesetzbl. 1870. Nicht
Ausgegeben zu Berlin den 9. April 1870.