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II. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
Die Realklassen des Friedrich- Franz-Gymnasiums zu Parchim,
" Realschule zu Bützow.
F. Andere Lehranstalten.
(Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. §. 154. Nr. 4.)
1. Oeffentliche Lehranstalten.
Die höhere Handels-Lehranstalt zu Dresden,
Leipzig,
„ „ » „ ? Chemnitz.
2. Privat-Lehranstalten.
I. Rönigreich Preußen.
Schenksches Lehr- und Erziehungsinstitut zu Friedrichsdorf bei Homburg.
II. Königreich Sachsen.
Die Realklassen des Lehrinstituts von R. Albani zu Dresden.
III. Fürstenthum Reuß jüngerer Linie.
Die Handelsschule zu Gera.
(Nr. 465.) Bekanntmachung, betreffend diejenigen Gymnasien, welche hinsichtlich ihrer vom
Unterrichte in der griechischen Sprache dispensirten Schüler zu den im
S. 154. Nr. 2. c. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. be-
zeichneten Lehranstalten gehören. Vom 14. April 1870.
In Gemäßheit des §. 154. Nr. 3. der Militair- Ersatzinstruktion für den Nord-
deutschen Bund vom 26. März 1868. mache ich hierdurch bekannt, daß zu den
Gymnasien, deren vom Unterricht in der griechischen Sprache dispensirten
Schülern nach Maaßgabe des §. 154. Nr. 2. c. a. a. D. ein gültiges Zeugniß
über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst
ausgestellt werden darf, die Gymnasien in solchen Orten, in welchen eine Real-
oder höhere Bürgerschule nicht besteht, in dem Falle gehören, wenn für die dis-
pensirten Schüler als Ersatz des Griechischen ein geeigneter anderer Unterricht in
den Lehrplan aufgenommen ist. Zur Zeit sind dies die in dem anliegenden
Verzeichniß nachgewiesenen Gymnasien.
Berlin, den 14. April 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
Ver-