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§. 80.
Mehrere Bevollmächtigte sind berechtigt, sowohl gemeinschaftlich als einzeln
die Partei zu vertreten. Eine abweichende Bestimmung der Vollmacht hat dem
Gegner gegenüber keine rechtliche Wirkung.
§. 81.
Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozeßhandlungen sind
für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst
vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen thatsächlichen
Erklärungen, insoweit nicht dieselben von der miterschienenen Partei sofort wider=
rufen oder berichtigt werden.
§. 82.
Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers, noch durch
eine Veränderung in Betreff seiner Prozeßfähigkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung
aufgehoben; der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er nach Aussetzung des Rechtsstreits
für den Nachfolger im Rechtsstreit auftritt, eine Vollmacht desselben beizubringen.
§. 83.
Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst
durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch
die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.
Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung
nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für
Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
§. 84.
Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des
Rechtsstreits gerügt werden.
Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amtswegen zu berück=
sichtigen, insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist.
§. 85.
Handelt Jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder
als Bewvollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder
ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozeßführung einstweilen
zugelassen werden. Das Endurtheil darf erst erlassen werden, nachdem die für
die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist.
Die Partei muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch
nur mündlich Vollmacht ertheilt oder wenn sie die Prozeßführung ausdrücklich oder
stillschweigend genehmigt hat. §. 86.
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, kann eine
Partei mit jeder prozeßfähigen Person als Beistand erscheinen.
Das von dem Beistande Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht,
insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.