Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Fünfter Titel. 
Prozeßkosten. 
§. 87. 
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ins= 
besondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit dieselben nach 
freiem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder 
Rechtsvertheidigung nothwendig waren. 
Die Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei 
sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts 
jedoch nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur 
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung nothwendig war. 
Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die 
Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen, oder als in der Person des Rechts- 
anwalts ein Wechsel eintreten mußte. · 
§. 88. 
Wenn jede Partei theils obsiegt, theils unterliegt, so find die Kosten gegen 
einander aufzuheben oder verhältnißmäßig zu theilen. 
Das Gericht kann der einen Partei die gesammten Prozeßkosten auferlegen, 
wenn die Zuvielforderung der anderen Partei eine verhältnißmäßig geringfügige 
war und keine besonderen Kosten veranlaßt hat, oder wenn der Betrag der 
Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, 
von der Ausmittelung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Be= 
rechnung abhängig war. 
§. 89. 
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage 
Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn 
der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. 
§. 90. 
Die Partei, welche einen Termin oder eine Frist versäumt, oder die 
Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung 
eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer 
Frist durch ihr Verschulden veranlaßt, hat die dadurch verursachten Rosten zu 
tragen. 
§. 91. 
Die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Vertheidigungs= 
mittels können der Partei auferlegt werden, welche dasselbe geltend gemacht hat, 
auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. 
§. 92 
Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei 
zur Last, welche dasselbe eingelegt hat.
	        
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