Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal, 
so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte 
Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist. 
§. 166. 
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht 
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie 
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende 
erwachsene Person erfolgen. 
Wird eine solche Porfon nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den 
in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese 
zur Annahme des Schriftstücks bereit sind. 
§. 167. 
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann 
sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Gerichts= 
schreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen 
ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder 
dem Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an 
der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit 
thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende 
Personen bekannt gemacht wird. 
§. 168. 
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann, 
wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an 
einen darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen. 
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäfts= 
lokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden 
Gehülfen oder Schreiber erfolgen. 
§. 169. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer 
Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchem zugestellt 
werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden 
nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung 
an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten 
bewirkt werden. 
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung 
nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§ 166, 167 nur Anwen- 
dung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist. 
§. 170. 
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so 
ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.
	        
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