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Hat die Person an diesem Orte eine Wohnung oder ein Geschäftslokal,
so ist die außerhalb der Wohnung oder des Geschäftslokals an sie erfolgte
Zustellung nur gültig, wenn die Annahme nicht verweigert ist.
§. 166.
Wird die Person, welcher zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht
angetroffen, so kann die Zustellung in der Wohnung an einen zu der Familie
gehörenden erwachsenen Hausgenossen oder an eine in der Familie dienende
erwachsene Person erfolgen.
Wird eine solche Porfon nicht angetroffen, so kann die Zustellung an den
in demselben Hause wohnenden Hauswirth oder Vermiether erfolgen, wenn diese
zur Annahme des Schriftstücks bereit sind.
§. 167.
Ist die Zustellung nach diesen Bestimmungen nicht ausführbar, so kann
sie dadurch erfolgen, daß das zu übergebende Schriftstück auf der Gerichts=
schreiberei des Amtsgerichts, in dessen Bezirke der Ort der Zustellung gelegen
ist, oder an diesem Orte bei der Postanstalt oder dem Gemeindevorsteher oder
dem Polizeivorsteher niedergelegt und die Niederlegung sowohl durch eine an
der Thür der Wohnung zu befestigende schriftliche Anzeige, als auch, soweit
thunlich, durch mündliche Mittheilung an zwei in der Nachbarschaft wohnende
Personen bekannt gemacht wird.
§. 168.
Für Gewerbetreibende, welche ein besonderes Geschäftslokal haben, kann,
wenn sie in dem Geschäftslokale nicht angetroffen werden, die Zustellung an
einen darin anwesenden Gewerbegehülfen erfolgen.
Wird ein Rechtsanwalt, welchem zugestellt werden soll, in seinem Geschäfts=
lokale nicht angetroffen, so kann die Zustellung an einen darin anwesenden
Gehülfen oder Schreiber erfolgen.
§. 169.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher einer Behörde, einer
Gemeinde, einer Korporation oder eines Personenvereins, welchem zugestellt
werden soll, in dem Geschäftslokale während der gewöhnlichen Geschäftsstunden
nicht angetroffen, oder ist er an der Annahme verhindert, so kann die Zustellung
an einen anderen in dem Geschäftslokale anwesenden Beamten oder Bediensteten
bewirkt werden.
Wird der gesetzliche Vertreter oder der Vorsteher in seiner Wohnung
nicht angetroffen, so finden die Bestimmungen der §§ 166, 167 nur Anwen-
dung, wenn ein besonderes Geschäftslokal nicht vorhanden ist.
§. 170.
Wird die Annahme der Zustellung ohne gesetzlichen Grund verweigert, so
ist das zu übergebende Schriftstück am Orte der Zustellung zurückzulassen.