Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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besorgt. Die Entscheidung über das Gesuch kann ohne vorgängige mündliche 
Verhandlung erlassen werden. 
Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Anheftung einer beglaubigten Ab= 
schrift des  zuzustellenden Schriftstücks an die Gerichtstafel. Enthält das Schrift= 
stück eine Ladung, so ist außerdem die zweimalige Einrückung eines Auszugs 
des Schriftstücks in dasjenige Blatt, welches für den Sitz des Prozeßgerichts 
zur Veröffentlichung der amtlichen Bekanntmachungen bestimmt ist, sowie die 
einmalige Einrückung des Auszugs in den Deutschen Reichsanzeiger erforderlich. 
Das Prozeßgericht kann anordnen, daß der Auszug noch in andere Blätter 
und zu mehreren Malen eingerückt werde. 
§. 188. 
In dem Auszuge des Schriftstücks müssen das Prozeßgericht, die Parteien, 
der Gegenstand des Prozesses, der Antrag, der Zweck der Ladung und die Zeit, 
zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden. 
§. 189. 
Das eine Ladung enthaltende Schriftstück gilt als an dem Tage zugestellt, 
an welchem seit der letzten Einrückung des Auszugs in die öffentlichen Blätter 
ein Monat verstrichen ist. Das Prozeßgericht kann bei Bewilligung der öffent= 
lichen Zustellung den Ablauf einer längeren Frist für erforderlich erklären. 
Enthält das Schriftstück keine Ladung, so ist dasselbe als zugestellt an= 
zusehen, wenn seit der Anheftung des Schriftstücks an die Gerichtstafel zwei 
Wochen verstrichen sind. 
Auf die Gültigkeit der Zustellung hat es keinen Einfluß, wenn das an= 
zuheftende Schriftstück von dem Orte der Anheftung zu früh entfernt wird. 
§. 190. 
Wird auf ein Gesuch, welches die Zustellung eines demselben beigefügten 
Schriftstücks mittels Ersuchens anderer Behörden oder Beamten oder mittels 
öffentlicher Bekanntmachung betrifft, die Zustellung demnächst bewirkt, so treten, 
insoweit durch die Zustellung eine Frist gewahrt und der Lauf der Verjährung 
oder einer Frist unterbrochen wird, die Wirkungen der Zustellung bereits mit 
der Ueberreichung des Gesuchs ein. · 
Dritter Titel. 
Ladungen, Termine und Fristen. 
§. 191. 
Die Ladung zu einem Termin erfolgt durch die Partei, welche über die 
Hauptsache oder über einen Zwischenstreit mündlich verhandeln will. 
Ist mit der Ladung zugleich eine Klageschrift oder ein anderer Schriftsatz 
zuzustellen, so ist die Ladung in den Schriftsatz aufzunehmen.
	        
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