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§. 192.
In Anwaltsprozessen muß die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern
die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung an den
Gegner enthalten, einen bei dem Prozeßgerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.
§. 193.
Die Ladung ist zum Zwecke der Terminsbestimmung bei dem Gerichts=
schreiber einzureichen.
Die Bestimmung der Termine erfolgt binnen vierundzwanzig Stunden
durch den Vorsitzenden.
Auf Sonntage und allgemeine Feiertage sind Termine nur in Nothfällen
anzuberaumen.
§. 194.
Die Frist, welche in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der
Ladung und dem Terminstage liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwalts=
prozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage, in
Meß- und Marktsachen mindestens vierundzwanzig Stunden.
§. 195.
Zu Terminen, welche in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine
Ladung der Parteien nicht erforderlich.
§. 196.
Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht die
Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit einer
am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige Handlung
erforderlich ist, welche an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen werden kann.
Die Landesherren und die Mitglieder der landesherrlichen Familien sowie
die Mitglieder der Fürstlichen Familie Hohenzollern sind nicht verpflichtet, per=
sönlich an der Gerichtsstelle zu erscheinen.
§. 197.
Der Termin beginnt mit dem Aufrufe der Sache.
Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schlusse
desselben nicht verhandelt.
§. 198.
Der Lauf einer richterlichen Frist beginnt, sofern nicht bei Festsetzung der=
selben ein Anderes bestimmt wird, mit der Zustellung des Schriftstücks, in welchem
die Frist festgesetzt ist, und, wenn es einer solchen Zustellung nicht bedarf, mit
der Verkündung der Frist.
Der Lauf einer gesetzlichen oder richterlichen Frist, deren Beginn von einer
Zustellung abhängig ist, beginnt mit dieser auch gegen diejenige Partei, welche
die Zustellung hat bewirken lassen.
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