— 127 —
Rechtsstreits zu tragen, sofern nicht über dieselben bereits rechtskräftig erkannt ist.
Auf Antrag des Beklagien ist diese Verpflichtung durch Urtheil auszusprechen.
Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung
verweigern, bis die Kostenerstattung erfolgt ist.
§. 244.
Der Beklagte hat dem Kläger mittels vorbereitenden Schriftsatzes die
Klagebeantwortung innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen
der Zustellung der Klageschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung
liegt, zustellen zu lassen.
§. 245.
Insoweit die Klageschrift und die Klagebeantwortung zur Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung nicht genügen, hat jede Partei dem Gegner solche
thatsächliche Behauptungen, Beweismittel und Anträge, auf welche derselbe
voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor
der mündlichen Verhandlung mittels ferneren vorbereitenden Schriftsatzes so zeitig
mitzutheilen, daß der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.
Tritt eine Vertagung der mündlichen Verhandlung ein, so kann das Ge=
richt die Fristen bestimmen, binnen welcher die noch erforderlichen vorbereitenden
Schriftsätze mitzutheilen find.
§. 246.
Die mündliche Verhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften.
§. 247.
Prozeßhindernde Einreden snd gleichzeitig und vor der Verhandlung des
Beklagten zur Hauptsache vorzubringen.
Als solche Einreden sind nur anzusehen:
1. die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts,
2. die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs,
3. die Einrede der Rechtshängigkeit,
4. die Einrede der mangelnden Sicherheit für die Prozeßkosten,
5 die Einrede, daß die zur Erneuerung des Rechtsstreits erforderliche
Erstattung der Kosten des früheren Verfahrens noch nicht erfolgt sei,
6. die Einrede der mangelnden Prozeßfähigkeit oder der mangelnden
gesetzlichen Vertretung.
Nach dem Beginne der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Haupt=
sache können prozeßhindernde Einreden nur geltend gemacht werden, wenn die=
selben entweder solche sind, auf welche der Beklagte wirksam nicht verzichten
kann, oder wenn der Beklagte glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden
nicht im Stande gewesen sei, dieselben vor der Verhandlung zur Hauptsache
geltend zu machen.
§. 248.
Ueber prozeßhindernde Einreden ist besonders zu verhandeln und durch
Urtheil zu entscheiden, wenn der Beklagte auf Grund derselben die Verhandlung